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werden. Nur die Veranstaltung von nicht erlaubten Lotterien, wie
das Spielen in solchen, besonders in auswärtigen, ist verboten.
In neuester Zeit haben eine Reihe von norddeutschen Staaten
unter Aufhebung ihrer bisherigen Landeslotterien und Annahme-
der preufischen Lotteriegesetzgebung den Betrieb der preußischen
Lotterie in ihrem Gebiete gegen Entschädigung gestattet. Dies ist
vertragsmäßig 1904 mit Meccklenburg-Schwerin, Mecklenburg-
Strelitz und Lübeck, 1905 mit Oldenburg, Hessen und den sächsisch-
thüringischen Staaten, 1906 mit Braunschweig und Bremen, 1907
mit Waldeck geschehen. Damit dehnt sich die preußische Lotterie-
verwaltung über die preußischen Grenzen aus.
e) Die Seehandlung war durch Patent vom 14. Oktober 1772.
begründet als eine Handelsgesellschaft mit Monopol zur Einführung
fremden Seesalzes nach Preußen. Nachdem die Gesellschaft 1806
zahlungsunfähig geworden war, wurde das Unternehmen durch.
Edikt vom 27. Oktober 1810 verstaatlicht. Die Verordnung vom.
17. Januar 1820 ordnete die Verhältnisse endgültig. Die See-
handlung ist ein unabhängiges Geld= und Handelsinstitut des
Staates, dessen Chef die gesamte Leitung mit ununschränkter
Vollmacht, aber unter persönlicher Verantwortung zu führen hat.
Die Beteiligung der Seehandlung am Salzhandel hörte mit Auf-
hebung des Salzmonopols auf. Sie bildet, seit 1848 dem Finanz-
minister untergeordnet, ein Bank- und Industrieunternehmen des
Staates.
Unter der Seehandlung steht das durch Kabinettsordre vom
25. Februar 1834 begründete königliche Leihamt zu Berlin.
d) Die Porzellanmanufaktur beruht auf einem Privilegium,
das Friedrich der Große 1762 dem Kaufmanne Gotzkowski in
Berlin erteilt hatte. Im folgenden Jahre mußte jedoch der König
die Porzellanmannfaktur selbst übernehmen, die damit Staats-
monopol wurde. Das Monopol fiel im 19. Jahrhundert fort.
Das Unternehmen blieb aber als gewerbliches Musterunternehmen
des Staates bestehen.
e) Die Eisenbahnen. Da die Verordnung vom 17. Januar-
1820 den Staatsschuldenetat für dauernd geschlossen erklärt hatte,
so daß neue Anleihen nur unter Zustimmung und Mitgarantie