— 168 —
Gegen die Veranlagung hat der Steuerpflichtige binnen vier
Wochen die Berufung an die Berufungskommission, die im An—
schlusse an den Regierungsbezirk gebildet wird. Vorsitzender ist ein
Regierungskommissar, die Mitglieder werden zur kleineren Hälfte
von der Regierung, in Berlin dem Finanzminister ernannt, zur
größeren von dem Provinzialausschusse, in Berlin Magistrat und
Stadtverordneten auf sechs Jahre mit alternierendem Ausscheiden
gewählt.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission findet die
Beschwerde beim Oberverwaltungsgerichte statt. Dieses entscheidet
in einem summarischen Verfahren, zwar in öffentlicher Sitzung
doch regelmäßig ohne Anhörung des Steuerpflichtigen.
In Hohenzollern, und Helgoland ist die Einkommensteuer nicht
eingeführt sondern bestehen besondere Steuersysteme.
2. Die Ergänzungssteuer beruht auf dem Gesetze vom
14. Juli 1893. Sie soll nicht nur den Ausfall ergänzen, den der
Staat trotz des erhöhten Ertrages der Einkommensteuer durch die
Uberweisung der Real= oder Ertragsteuern an die Gemeinden hatte,
sondern auch das System der Einkommensteuer selbst durch die
Erfassung der Quelle des fundierten Einkommens.
Gegenstand der Besteuerung ist das Vermögen, jedoch nur
soweit es die Grundlage von Einkommen bildet oder wenigstens
bilden kann. Es gehört also hierher Grundbesitz, gewerbliches Be-
triebskapital und Kapitalvermögen unter Abzug der Schulden, soweit
sich das Vermögen in Preußen befindet, jedoch nicht Hausrat und
andere bewegliche körperliche Sachen, soweit sie nicht den Bestand-
teil eines Grundstückes bilden.
Subjektiv steuerpflichtig sind grundsätzlich die der Einkommen-
steuerpflicht unterworfenen physischen Personen, auch ohne Rücksicht
auf Wohnsitz und Aufenthalt das in Grundbesitz und Gewerbe-
betrieben innerhalb Preußens steckende Vermögen. Dagegen besteht
eine Steuerpflicht der juristischen Personen, abweichend von der
Einkommensteuer, nicht. Die Befreiung genießen dieselben Personen
wie bei der Einkommensteuer.
Die Steuerpflicht beginnt mit einem Vermögen von 6000