Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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in der Regel 48 Mark. Doch kann sie bei geringem Betriebe bis 
auf 6 Mark ermäßigt und bei ausgedehntem Betriebe bis auf 
144 Mark erhöht werden. Die Strafen für Handeln ohne Steuer- 
schein betragen ein Mehrfaches der hinterzogenen Jahressteuer und. 
umfassen in idealer Konkurrenz auch die gewerbepolizeiliche Über- 
tretung des Handels ohne Wandergewerbeschein. 
Die Eisenbahnabgabe nach dem Gesetze vom 30. Mai 1853 
von den Privatbahnen ist nach der Verstaatlichung ohne praktische 
Bedeutung. 
§ 38. Die indirekten Steuern. 
Als indirekt bezeichnet man im Anschlusse an die ältere 
Nationalökonomie eine Steuer, die nicht eine Person in ihrem. 
Einkommen oder Vermögen oder einzelnen Teilen davon unmittel- 
bar ergreift, sondern den Steuerpflichtigen gewissermaßen nur auf 
Umwegen in seinem Verbrauche oder bei Abschluß von Rechts- 
geschäften trifft. 
Die Hauptmasse der indirekten Steuern, die Zölle, Verbrauchs- 
abgaben und eine Reihe von Stempelabgaben, nimmt jetzt das 
Reich für sich in Anspruch. Der Einzelstaat hat jedoch nicht nur 
die Verwaltung, sondern tritt auch allein dem einzelnen Steuer- 
pflichtigen gegenüber als Steuergläubiger auf. Die Verwaltung ist 
nur nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung zu führen, und dem 
Einzelstaate bleibt die Verpflichtung, den Nettoertrag der Steuer 
nach Abzug der Verwaltungskosten an die Reichskasse abzuliefern. 
Außerdem bilden die Reichssteuern für den Einzelstaat eine Ein- 
nahmequelle insofern, als die Überweisungen des Reiches die an 
dieses zu zahlenden Matrikularbeiträge übersteigen sollten. 
Die Zölle sind Grenzzölle, die erhoben werden um deswillen, 
daß eine Ware die Grenzen des im allgemeinen mit dem Reichs- 
gebiete sich deckenden Zollgebietes überschreitet. Maßgebend ist 
jetzt das Zolltarifgesetz vom 23. Dezember 1902, das zwischen. 
autonomen Tarifsätzen und Vertragsätzen unterscheidet. Gegenüber 
den Herkünften aus den wichtigsten anderen Staaten sind die
	        
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