§ 39. Regalien und Gebühren.
Die Regalien spielten in der mittelalterlichen Finanzwirtschaft
eine große Rolle. Man verstand unter ihnen die königlichen Re-
gierungsrechte, namentlich diejenigen, die finanzielle Erträge ab-
warfen (Lombard. Lehnrecht: Regalia sunt, quae regis sunt).
Friedrich Barbarossa ließ 1158 auf dem Reichstage von Roncaglia
mit Hilfe von Juristen aus Bologna seine Regalien gegenüber den
lombardischen Städten feststellen. Durch die goldene Bulle von
1356 wurden die Regalien den Kurfürsten, später auch anderen
Landesobrigkeiten übertragen, so daß für den Kaiser nur einzelne
Reservatrechte übrig blieben. Seit dem 17. Jahrhundert unterschied
man die Regalia majora, die eigentlichen Majestäts= und Hoheits-
rechte, die nur dem Landesherrn zustehen konnten, und die Regalia
minora, die niederen Regalien, die als nutzbare Rechte verleihbar
waren. Auf letztere hat sich dann die Bezeichnung der Regalien
beschränkt. Das AvLR. II, § 21 bezeichnet die Substanz des
Rechts, die nur dem Staate zustehen kann, als gemeines Eigentum,
die verleihbare Nutzung als Regal.
Die Regalien haben gegenüber früheren Zeiten wesentlich an
Bedeutung verloren. Einige von ihnen sind mit Beseitigung der
patrimonialen Verwaltung zu unveräußerlichen staatlichen Hoheits-
rechten geworden, so Gericht und Polizei. Andere haben sich angesichts
der Umwälzungen des Wirtschaftslebens aus Regalien in gesetzlich
geregelte freie Aneignungsrechte verwandelt, so Jagd-, Fischerei-
und Bergregal. Noch andere sind unter den veränderten staats-
rechtlichen und politischen Verhältnissen gegenstandslos geworden,
so das Judenschutzregal. Doch geht es zu weit, den Regalien
heutzutage nur noch eine geschichtliche Bedeutung beizumessen (so
H. Schulze). Einzelne bestehen auch in der Gegenwart fort. Frei-
lich sind es nur Trümmer.
Regalien sind zunächst die Nutzungen der Land= und Heer-
straßen, der Ströme, Häfen und Meeresufer. Für die Land-
und Heerstraßen gilt das freilich nur insoweit, als sie im Besitze
des Staates geblieben und nicht kommunalen Verbänden über-
eignet sind. Die aus dem gemeinen Eigentume des Staates