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an den Land- und Wasserstraßen noch im ALR. gefolgerte Zoll—
gerechtigkeit hat jetzt ihre Bedeutung verloren.
Erhalten geblieben ist ferner das Recht des Staates auf
herrenlose Grundstücke und erblose Verlassenschaften (8 1 ff. II,
16 Ad R., Art. 539, 713 Code eivi.).
Auf herrenlose Grundstücke hat nach preußischem Rechte der
Staat ein ausschließliches Aneignungsrecht als gemeines Eigentum,
nach französischem Rechte fallen sie ohne weiteres dem Staate zu.
Nach § 981 BE#B. ist dem gleichgestellt der Anspruch des Fiskus
auf Fundsachen, die in den Räumen einer öffentlichen Behörde
oder einer Verkehrsanstalt sich finden, bezw. den Versteigerungs-
erlös, falls kein Berechtigter sich meldet.
Das Recht des Fiskus auf erblose Verlassenschaften ist nach
§ 1930 BE#B. zweifellos als Erbrecht aufzufassen. Die früheren
Verleihungen des Regals sind unberührt geblieben (Art. 139 E.
zum BGB.). In Berlin steht daher z. B. dem Fiskus nur das
Recht auf den erblosen Nachlaß der Adligen, Juden und Vagabunden
zu, während es im übrigen nach einem Privilegium Joachims I.
an die Stadt verliehen ist. Dem Erbrechte ist gleichzustellen das
Recht des Fiskus auf das Vermögen eines aufgelösten Vereins
6s 45, 46 BG).
Partikularrechtlich besteht endlich in Ost= und Westpreußen
und einzelnen Teilen Pommerns als Ausfluß des früheren Strand-
rechts das Bernsteinregal (Ost= und westpr. Prov.-R., Ges. vom
16. Febr. 1867). An der Danziger Küste ist das Regal der Stadt
Danzig verliehen.
Geschichtlich sind aus den Regalien die Gebühren erwachsen
Ihr Ursprung liegt in dem Gerichtsregale und den aus diesem
dem Gerichtsherrn zustehenden Sporteln. Mit der Verwandlung
der Gerichtsbarkeit in ein wesentliches Staatshoheitsrecht mußten
auch die für einzelne Gerichtshandlungen zu entrichtenden Gegen-
leistungen einen anderen Charakter annehmen, den der Gebühr.
Das Gebiet der Gebühr hat sich dann auch auf andere Ver-
waltungszweige ausgedehnt.
Die Gebühr ist eine Gegenleistung dessen, dem eine Leistung
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