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an deren Spitze je ein Oberförster steht, und das übrige Forstper-
sonal ist dem Oberförster untergeordnet.
Für die Verwaltung der direkten Steuern ist zu unterschei-
den zwischen der Einschätzung und der Einziehung. Die Einschätz-
ung erfolgt durch verschiedene Kommissionen unter Heranziehung
des Ehrenamts (vgl. § 37) und unter höchster Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts. Die Einziehung ist dagegen gesetzliche
Verpflichtung der Gemeinden. Diese bewirken sie gleichzeitig mit
ihren direkten Gemeindesteuern und führen die Staatsstenern an die
Staatskassen ab.
Die gesamte Verwaltung der Domänen, Forsten und direkten
Steuern läuft zusammen in den Regierungen, insbesondere in deren
dritten Abteilungen. An deren Stelle treten in Berlin besondere
Behörden, die Tiergartenverwaltung und die Direktion für die Ver-
waltung der direkten Steuern.
Die oberste Verwaltung der Domänen und Forsten ist seit
1878 auf das landwirtschaftliche Ministerium übergegangen. Da-
gegen verwaltet das Finanzministerium unmittelbar die direkten
Steuern.
Bei der Verwaltung der indirekten Steuern wird grund-
sätzlich zwischen. Reichs= und Staatssteuern nicht unterschieden. Auch
für die Reichssteuern hat der Einzelstaat nicht nur die Verwaltung
sondern er tritt auch allein dem Steuerpflichtigen gegenüber als
Steuergläubiger auf und hat nur die Verpflichtung, den Netto-
ertrag der Reichssteuern, nach Abzug der Verwaltungskosten in
reichsrechtlich bestimmter Höhe, an die Reichskasse abzuliefern.
Die Verwaltung der Reichs= und Staatssteuern konnte daher in
derselben Behördenorganisation vereinigt werden, die jetzt auf der
Verwaltungsordnung vom 15. Januar 1908 (kgl. Verordnung
beruht.
Für die örtliche Verwaltung an den Grenzen und im Innern
des Landes bestehen Stempel= und Erbschaftssteuerämter, deren
Vorsteher Mitglieder der Oberzolldirektion sind, und Hauptzollämter,
besetzt mit Steuerinspektor, Rendant und Kontrolleur, sowie dem
nötigen Unterpersonal, außerdem unter diesen Hauptämtern mit
einem Einnehmer besetzte Nebenzollämter. Sie sind allgemein zustänu-