Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 167 — 
an der Spitze. Deren Organisation beruht jetzt auf dem Aller- 
höchsten Erlasse vom 15. Dezember 1894. Daneben sind durch 
Ministerialerlaß vom 27. Juni 1878 und Gesetz vom 1. Juni 1882 
als Interessenvertretungen den Direktionen Bezirkseisenbahnräte zu- 
geordnet, deren Mitglieder von Handelskammern, Landwirtschafts- 
kammern und ähnlichen Körperschaften und zwar, soweit der preußische 
Eisenbahnbetrieb über die preußischen Grenzen hinausgeht, auch 
außerhalb Preußens gewählt werden. Die oberste Verwaltung führt 
das Ministerium für öffentliche Arbeiten, dem in gleicher Weise 
der von den Bezirkseisenbahnräten gewählte Landeseisenbahnrat zur 
Seite steht. 
Die Verwaltung der Regalien und Gebühren erfolgt regel- 
mäßig durch die Behörde, die auch die sachliche Verwaltung hat, 
also z. B. die der Gerichtskosten durch die Gerichte. Im allge- 
meinen sind die Regierungen zuständig. 
In dem Finanzministerium läuft die oberste Verwaltung des 
Etats= und Kassenwesens zusammen, auch wo es die oberste Ver- 
waltung unmittelbar nicht führt. Das Reichsschatzamt beschränkt 
sich auf Etats= und Kassenwesen und hat eine unmittelbare Ver- 
waltung überhaupt nicht. 
§ 41. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle. 
Das Budgetrecht hat sich in Deutschland in zwei verschiedenen 
Typen entwickelt, einmal in den Mittelstaaten, anders in Preußen 
und dem Reiche. 
Das mittelstaatliche Budgetrecht knüpft an das ständische 
Steuerbewilligungsrecht an. Wenn der Landesherr eine Steuer 
bewilligt haben wollte, so mußte er den Ständen eine Ausfstellung 
seines Kammeretats und seiner Ausgaben geben. Daraus ergab 
sich, was an Steuern notwendig war. In den Mittelstaaten hat sich 
im Anschlusse an ständische Überlieferungen wie an die konstitu- 
tionelle Theorie das Recht der Stände zur Steuerbewilligung für 
je eine Finanzperiode behauptet. Zu diesem Zwecke wird der Volks- 
vertretung eine Aufstellung der feststehenden Einnahmen und der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.