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an der Spitze. Deren Organisation beruht jetzt auf dem Aller-
höchsten Erlasse vom 15. Dezember 1894. Daneben sind durch
Ministerialerlaß vom 27. Juni 1878 und Gesetz vom 1. Juni 1882
als Interessenvertretungen den Direktionen Bezirkseisenbahnräte zu-
geordnet, deren Mitglieder von Handelskammern, Landwirtschafts-
kammern und ähnlichen Körperschaften und zwar, soweit der preußische
Eisenbahnbetrieb über die preußischen Grenzen hinausgeht, auch
außerhalb Preußens gewählt werden. Die oberste Verwaltung führt
das Ministerium für öffentliche Arbeiten, dem in gleicher Weise
der von den Bezirkseisenbahnräten gewählte Landeseisenbahnrat zur
Seite steht.
Die Verwaltung der Regalien und Gebühren erfolgt regel-
mäßig durch die Behörde, die auch die sachliche Verwaltung hat,
also z. B. die der Gerichtskosten durch die Gerichte. Im allge-
meinen sind die Regierungen zuständig.
In dem Finanzministerium läuft die oberste Verwaltung des
Etats= und Kassenwesens zusammen, auch wo es die oberste Ver-
waltung unmittelbar nicht führt. Das Reichsschatzamt beschränkt
sich auf Etats= und Kassenwesen und hat eine unmittelbare Ver-
waltung überhaupt nicht.
§ 41. Das Budgetrecht und die Rechnungskontrolle.
Das Budgetrecht hat sich in Deutschland in zwei verschiedenen
Typen entwickelt, einmal in den Mittelstaaten, anders in Preußen
und dem Reiche.
Das mittelstaatliche Budgetrecht knüpft an das ständische
Steuerbewilligungsrecht an. Wenn der Landesherr eine Steuer
bewilligt haben wollte, so mußte er den Ständen eine Ausfstellung
seines Kammeretats und seiner Ausgaben geben. Daraus ergab
sich, was an Steuern notwendig war. In den Mittelstaaten hat sich
im Anschlusse an ständische Überlieferungen wie an die konstitu-
tionelle Theorie das Recht der Stände zur Steuerbewilligung für
je eine Finanzperiode behauptet. Zu diesem Zwecke wird der Volks-
vertretung eine Aufstellung der feststehenden Einnahmen und der