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Vereinsgesetzes (Vgl. § 30). Auf dieser untersten Stufe der Organi-
sation befinden sich die freireligiösen Gemeinden, auglikanische,
griechisch-katholische Gemeinschaften usw.
Die nächst höhere Stufe ist die Erlangung von Korporations-
rechten. Die Eintragung in das Vereinsregister kommt hier über-
haupt nicht in Frage, da das Landesrecht vorbehalten ist (Art. 84
EcG. zum BGB.). In Preußen ist nach Art. 13 Vl. ein Gesetz
erforderlich. Das bedeutet nicht etwa, daß jede einzelne Gemeinde
die Rechtsfähigkeit nur durch Gesetz erlangt, sondern daß eine all-
gemeine gesetzliche Grundlage für die Erteilung der Rechtsfähigkeit
an Gemeinden eines bestimmten religiösen Bekenntnisses erforder-
lich ist. Durch die Erteilung der Korporationsrechte gewinnt
eine Religionsgemeinschaft an sich nur die juristische Persönlichkeit,
aber sie erhält auch einen erhöhten strafrechtlichen Schutz. Hierher
gehören die Herrenhuter nach der Generalkonzession vom 18. Juli
1763, die Altlutheraner nach der Generalkonzession vom 23. Juli
1845, die Mennoniten nach dem Gesetze vom 12. Juni 1874 und
die Baptisten nach dem Gesetze vom 7. Juli 1875.
Grundsätzlich sind auch die Juden, in den alten Provinzen
nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847, hierher zu rechnen. Doch
trägt die Synagogengemeinde bereits öffentlichrechtliche Elemente
in sich. Denn einmal beruht die Zugehörigkeit des einzelnen nicht
auf freiwilligem Beitritte, sondern jeder Inde, so lange er nicht
auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus dem Judentume
überhaupt ausgetreten ist, gehört von Rechtswegen der Synagogen-
gemeinde seines Wohnsitzes an. Außerdem werden die Beiträge
der einzelnen nicht eingeklagt, sondern nach Erklärung der Voll-
streckbarkeit durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen vorbehaltlich des Verwaltungsrechtsweges.
Die höchste Stufe nehmen die öffentlich aufgenommenen
Religionsgemeinschaften ein. Es sind diejenigen, die unter der
Herrschaft des Territorialsystems unter Staatsverwaltung standen,
also die evangelische Landeskirche, die katholische Kirche und nach
dem Gesetze vom 4. Juli 1875 auch die altkatholische Gemein-
schaft. Sie sind in ihren einzelnen Gemeinden, die evangelische
Landeskirche auch in ihrer Gesamtheit Korporationen des öffent-