Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Vereinsgesetzes (Vgl. § 30). Auf dieser untersten Stufe der Organi- 
sation befinden sich die freireligiösen Gemeinden, auglikanische, 
griechisch-katholische Gemeinschaften usw. 
Die nächst höhere Stufe ist die Erlangung von Korporations- 
rechten. Die Eintragung in das Vereinsregister kommt hier über- 
haupt nicht in Frage, da das Landesrecht vorbehalten ist (Art. 84 
EcG. zum BGB.). In Preußen ist nach Art. 13 Vl. ein Gesetz 
erforderlich. Das bedeutet nicht etwa, daß jede einzelne Gemeinde 
die Rechtsfähigkeit nur durch Gesetz erlangt, sondern daß eine all- 
gemeine gesetzliche Grundlage für die Erteilung der Rechtsfähigkeit 
an Gemeinden eines bestimmten religiösen Bekenntnisses erforder- 
lich ist. Durch die Erteilung der Korporationsrechte gewinnt 
eine Religionsgemeinschaft an sich nur die juristische Persönlichkeit, 
aber sie erhält auch einen erhöhten strafrechtlichen Schutz. Hierher 
gehören die Herrenhuter nach der Generalkonzession vom 18. Juli 
1763, die Altlutheraner nach der Generalkonzession vom 23. Juli 
1845, die Mennoniten nach dem Gesetze vom 12. Juni 1874 und 
die Baptisten nach dem Gesetze vom 7. Juli 1875. 
Grundsätzlich sind auch die Juden, in den alten Provinzen 
nach dem Gesetze vom 23. Juli 1847, hierher zu rechnen. Doch 
trägt die Synagogengemeinde bereits öffentlichrechtliche Elemente 
in sich. Denn einmal beruht die Zugehörigkeit des einzelnen nicht 
auf freiwilligem Beitritte, sondern jeder Inde, so lange er nicht 
auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1876 aus dem Judentume 
überhaupt ausgetreten ist, gehört von Rechtswegen der Synagogen- 
gemeinde seines Wohnsitzes an. Außerdem werden die Beiträge 
der einzelnen nicht eingeklagt, sondern nach Erklärung der Voll- 
streckbarkeit durch die Regierung im Verwaltungszwangsverfahren 
eingezogen vorbehaltlich des Verwaltungsrechtsweges. 
Die höchste Stufe nehmen die öffentlich aufgenommenen 
Religionsgemeinschaften ein. Es sind diejenigen, die unter der 
Herrschaft des Territorialsystems unter Staatsverwaltung standen, 
also die evangelische Landeskirche, die katholische Kirche und nach 
dem Gesetze vom 4. Juli 1875 auch die altkatholische Gemein- 
schaft. Sie sind in ihren einzelnen Gemeinden, die evangelische 
Landeskirche auch in ihrer Gesamtheit Korporationen des öffent-
	        
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