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lichen Rechts. Die Zugehörigkeit ist daher nicht vom Beitritte des
einzelnen abhängig. Die Kirchen wie ihre Organe genießen eine
Reihe öffentlichrechtlicher Befugnisse. Insbesondere werden sie als
(Entschädigung für die Säkularisation des Kirchengutes grundsätzlich
vom Staate unterhalten, und die Kirchensteuern haben nur eine
ergänzende Bedeutung. Im einzelnen gestaltet sich aber das Ver-
hältnis des Staates zur evangelischen und katholischen Kirche
verschieden.
Auf alle Religionsgemeinschaften bezieht sich das Gesetz vom
13. Mai 1873 mit den Revisionsnovellen vom 21. Mai 1886
und 29. April 1887 über den Gebrauch kirchlicher Straf= und
Zuchtmittel. Diese dürfen nur dem religiösen Gebiete angehören,
und keine äußeren Rechtsgüter, Leib, Vermögen, Freiheit oder
bürgerliche Ehre berühren.
Für sämtliche, mit Korporationsrechten versehenen Religions=
gesellschaften ist der Austritt aus ihnen durch Gesetz vom 14. Mai
1873 geregelt. Danach bedarf es der Aufnahme des Antrages
der Austrittserklärung durch das Amtsgericht des Wohnsitzes des
Austretenden. Dieser Antrag wird dem Vorstande der Kirchen-
gemeinde mitgeteilt. Die Austrittserklärung selbst geschieht ohne
besondere Vorladung vier bis sechs Wochen später zu gerichtlichem
Protokolle. Mit Ende des auf die Austrittserklärung folgenden
Kalenderjahres wird der Austretende von den persönlichen Leistungen
ür die Religionsgemeinschaft frei.
Die mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgemein-
schaften sind ferner in ihrem Vermögenserwerbe beschränkt. Das
bezieht sich auf alle juristischen Personen beim Erwerbe unent-
geltlicher Zuwendungen im Betrage von über 5000 Mark und im
Erwerbe von Grundbesitz allgemein von diesem Werte an (Art. 86
EG. zum BG.). Die Rechtsgrundlage bilden in Preußen das
Gesetz vom 23. Februar 1870 und zahlreiche Partikulargesetze,
so AbR. II, 11 8 194.
Auf alle christlichen Religionsgemeinschaften bezieht sich das
Gesetz vom 11. Mai 1873 mit Novellen vom 21. Mai 1874,
11. Juli 1883, 21. Mai 1886 und 29. April 1887 über Vor-
bildung und Anstellung der Geistlichen. Ein geistliches Amt in
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