Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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lichen Rechts. Die Zugehörigkeit ist daher nicht vom Beitritte des 
einzelnen abhängig. Die Kirchen wie ihre Organe genießen eine 
Reihe öffentlichrechtlicher Befugnisse. Insbesondere werden sie als 
(Entschädigung für die Säkularisation des Kirchengutes grundsätzlich 
vom Staate unterhalten, und die Kirchensteuern haben nur eine 
ergänzende Bedeutung. Im einzelnen gestaltet sich aber das Ver- 
hältnis des Staates zur evangelischen und katholischen Kirche 
verschieden. 
Auf alle Religionsgemeinschaften bezieht sich das Gesetz vom 
13. Mai 1873 mit den Revisionsnovellen vom 21. Mai 1886 
und 29. April 1887 über den Gebrauch kirchlicher Straf= und 
Zuchtmittel. Diese dürfen nur dem religiösen Gebiete angehören, 
und keine äußeren Rechtsgüter, Leib, Vermögen, Freiheit oder 
bürgerliche Ehre berühren. 
Für sämtliche, mit Korporationsrechten versehenen Religions= 
gesellschaften ist der Austritt aus ihnen durch Gesetz vom 14. Mai 
1873 geregelt. Danach bedarf es der Aufnahme des Antrages 
der Austrittserklärung durch das Amtsgericht des Wohnsitzes des 
Austretenden. Dieser Antrag wird dem Vorstande der Kirchen- 
gemeinde mitgeteilt. Die Austrittserklärung selbst geschieht ohne 
besondere Vorladung vier bis sechs Wochen später zu gerichtlichem 
Protokolle. Mit Ende des auf die Austrittserklärung folgenden 
Kalenderjahres wird der Austretende von den persönlichen Leistungen 
ür die Religionsgemeinschaft frei. 
Die mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgemein- 
schaften sind ferner in ihrem Vermögenserwerbe beschränkt. Das 
bezieht sich auf alle juristischen Personen beim Erwerbe unent- 
geltlicher Zuwendungen im Betrage von über 5000 Mark und im 
Erwerbe von Grundbesitz allgemein von diesem Werte an (Art. 86 
EG. zum BG.). Die Rechtsgrundlage bilden in Preußen das 
Gesetz vom 23. Februar 1870 und zahlreiche Partikulargesetze, 
so AbR. II, 11 8 194. 
Auf alle christlichen Religionsgemeinschaften bezieht sich das 
Gesetz vom 11. Mai 1873 mit Novellen vom 21. Mai 1874, 
11. Juli 1883, 21. Mai 1886 und 29. April 1887 über Vor- 
bildung und Anstellung der Geistlichen. Ein geistliches Amt in 
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