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Die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchenge-
meinden ist durch Gesetz vom 20. Juli 1875 und die Aussicht des
Staates über die Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen
durch Gesetz vom 7. Juni 1876 geregelt. Jede Gemeinde hat
einen Kirchenvorstand, in der Regel unter Vorsitz des Pfarrers,
und eine Gemeindevertretung mit gesetzlich geregelten Befugnissen,
die unter Aufsicht des Staates die vermögensrechtliche Körperschaft
vertreten. Für die Diözesen in ihrer Gesamtheit ist nicht die
Organisation der Vermögensverwaltung, sondern nur die Staats-
aufsicht gesetzlich geregelt. Die weitere Ausführung ist durch eine
Verordnung vom 29. September 1876 erfolgt.
Die Stellung der Orden und ordensähnlichen Kongregationen
der katholischen Kirche ist durch das Ordensgesetz vom 31. Mai
1875 mit Revisionsnovellen von 1886 und 1887 erfolgt. Grund-
sätzlich sind alle Ordensniederlassungen untersagt, nur die Kranken-
pflegeorden blieben erhalten. Die Revisionsnovellen haben jedoch
auch andere Orden, welche sich der Seelsorge, der Ubung christ-
licher Nächstenliebe, der Erziehung der weiblichen Jugend widmen
oder ein beschauliches Leben führen, wieder zugelassen. Es bedarf
aber für jede einzelne Ordensniederlassung der ministeriellen Ge-
nehmigung, und bestehende Niederlassungen können jederzeit im
Wege königlicher Verordnung aufgelöst werden.
Gänzlich ausgeschlossen ist reichsrechtlich nach dem Jesuiten-
gesetze vom 4. Juli 1872 die Errichtung von Niederlassungen des
Jesuitenordens.
Die religiösen Orden selbst wie ihre Mitglieder sind auch im
Vermögenserwerbe beschränkt, was durch Art. 87 EG. zum BGB.
ausdrücklich aufrecht erhalten ist.
Die Bestimmungen des ALR. II, 11 können in den landrecht-
lichen Gebietsteilen noch insoweit in Betracht kommen, als sie nicht
durch die neuere Sondergesetzgebung aufgehoben sind.
* 44. Die Organisation der evangelischen Landeskirche.
Vor Erlaß der Verfassungsurkunde hatte die evangelische
Kirche, die höchste Instanz ausgenommen, wieder eine eigene Ver-