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Auf dem Gebiete der Finanzen war der Versuch einer all-
gemeinen Durchführung der Abtzise gescheitert. Die Finanzreform
wird nunmehr weitergeführt auf dem Unterbau der ständischen
Gesellschaft und zwar in dreifacher Richtung. Der bisher steuer-
freie Rittergutsbesitz wird seit 1717 durch die Lehnsallodifikation
in den östlichen Provinzen wieder der Stenerpflicht unterworfen
und muß statt jedes Lehnspferdes, von dem man keinen Gebrauch
mehr machen konnte, eine Grundsteuer, das Lehnpferdegeld, meist
40 Thlr. jährlich, zahlen. Die staatliche Akzise wird seit 1714
unter heftigstem Widerstande der Magistrate auch in Westfalen
eingeführt. Endlich erfolgt in derselben Zeit ohne Befragung der
Stände die Verwandlung der bäuerlichen Kontribution aus Matrikular-
beiträgen der einzelnen ständischen Gebiete in gesetzlich feststehende
Grundstenern, verschieden für die einzelnen Provinzen, in Branden-
burg sogar für die einzelnen Kreise. Der adlige Rittergutsbesitzer
zahlt am wenigsten, der Bauer am meisten, der Bürger steht in
der Mitte. Die Begründung der Generalrechenkammer als Kontroll-
behörde (1714) schließt die Finanzreform ab.
Bei Einführung der Akzise in Kleve-Mark hatten sich die
schwersten Mißstände der städtischen Verwaltung ergeben. Hier
knüpft das Eingreifen in die ständische Ortsverwaltung an. Außer-
ordentliche Kommissionen in den einzelnen Provinzen gestalten
die städtischen Verfassungen um. Die Vettern= und Cliquenwirt=
schaften, welche die Bevölkerungen ausgebentet hatten, hören auf.
Die Städte verlieren alle Selbstverwaltung, die Magistrate sind
nur noch die ausführenden Organe des höheren staatlichen Willens
und des gefürchteten Kontrollorgans, des Commissarius loci
oder Steuerrats. Gleicherweise treten auf dem flachen Lande
die Ortsobrigkeiten unter die Aufsicht des Landrats, indem die
Kreisverfassung auf Halberstadt und das Mindensche Kammer-
departement ausgedehnt wird. In diesem Rahmen entwickelt nun
der Staat die eingehendste Fürsorge für die Bevölkerung, in den
Städten für Handel und Gewerbe, auf dem Lande durch Schutz
des Bauernstandes und des Bauernlandes, doch alles nicht um
des einzelnen willen, sondern zur Hebung der Einnahmen des
Staates.