Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Provinzen und Bezirke. Nur dürfen die kirchlichen Gesetze und 
Verordnungen keinem Staatsgesetze widersprechen. Bei Kirchen- 
gesetzen ist nach Annahme durch die Provinzialsynode oder General- 
synode, aber vor der königlichen Sanktion durch Erklärung des 
Staatsministeriums festzustellen, daß gegen das Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist, und diese Feststellung in der Ver- 
kündigungsformel zu erwähnen. Bei Kirchengesetzen, die die kirch- 
liche Verwaltungsorganisation oder das kirchliche Finanzwesen be- 
treffen, ist teils eine Zustimmung des Staatsministeriums, teils 
eine Genehmigung durch Staatsgesetz erforderlich. Neben den Ge- 
setzen und Verordnungen gehen statutarische Anordnungen der Ge- 
meinden und Kreissynoden einher. Sie bedürfen der vorherigen 
Anerkennung der Staatsbehörde. 
Die kirchliche Organisation ist jetzt vollständig von der staat- 
lichen getrennt. Eine Änderung der kirchlichen Zuständigkeiten in 
den staatsgesetzlich genehmigten Punkten bedarf dabei der Ge- 
nehmigung durch Staatsgesetz. Auch eine Anderung in der 
Organisation der Behörden, die das landesherrliche Kirchenregiment 
ausüben, kann nur erfolgen unter Genehmigung durch eine staat- 
liche Verordnung. Die kollegiale Verfassung des Evangelischen 
Oberkirchenrates oder der Konsistorien kann nur mit Genehmigung 
eines Staatsgesetzes geändert werden. 
Was als kirchliche Angelegenheit zu betrachten ist, bestimmt 
der Staat negativ, indem er gewisse Befugnisse seinen Behörden, 
den Regierungen, als staatliche vorbehält. Hierher gehören z. B. 
polizeiliche Vorschriften zur Aufrechterhaltung der äußeren kirchlichen 
Ordnung, Regelung strettiger Kirchen-, Pfarr-, Küsterbausachen, 
Beitreibung kirchlicher Abgaben, Anderung der Pfarrbezirke. 
In zahlreichen Fällen bedürfen die Beschlüsse der kirchlichen 
Organe der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden, so zum 
Erwerbe und zur Veräußerung von Grundeigentum, zur Ver- 
äußerung von Gegenständen von geschichtlichem, wissenschaftlichem 
oder Kunstwerte, für Anleihen, Gebührentaxen, Anlegung von Be- 
gräbnisplätzen usw. Die zuständigen Staatsbehörden sind durch 
Verordnungen vom 9. September 1876 üund 5. September 1877 
bestimmt.
	        
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