Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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wurde. Das Schulwesen wird daher in den kirchlichen Ordnungen 
geregelt, so in Brandenburg durch die Konsistorialordnung von 
1573. Der Friede von Osnabrück Art. V § 31 betrachtet die 
Schule ausdrücklich als Annex der Kirche. Während der Dauer 
des Staatskirchentums hielt man hieran auch in Preußen fest- 
Das ganze Schulwesen war daher nicht nur konfessionell, sondern 
kirchlich. Es beruht auf den Ordnungen der Kirche, Lehrpersonal 
und Dotation sind kirchlich, demgemäß auch der ganze Unterricht 
erfüllt vom kirchlichen Geiste. 
Erst die Entwicklung des 18. Jahrhunderts seit Friedrich 
Wilhelm I. führt zur Umbildung der Schule aus einem Zweige 
der kirchlichen Verwaltung zu einem selbständigen staatlichen Ver- 
waltungszweige, jedoch unbeschadet des konfessionellen Charakters 
der Schule. 
Den Ausgangspunkt bildet die durch Edikt vom 9. Oktober 1717 
eingeführte allgemeine Schulpflicht, die als eine Verpflichtung gegen 
den Staat auch nur in staatlichen Anstalten erfüllt werden konnte. 
Demgemäß löst sich zunächst die Schulgesetzgebung von der 
kirchlichen. Demnächst sucht man für die Schul= eine besondere 
von der Kirche unabhängige Dotation zu schaffen, so besonders 
durch die Principia regulativa vom 30. Juli 1736 und durch die 
Verordnung vom 2. Januar 1738 für die Kur= und Neumark. 
Namentlich diente dazu die Verwandlung des Gemeingutes der 
Bauern in Korporationsvermögen der Schulgemeinde. 
Die Gesetzgebung Friedrichs des Großen hat auf diesen Grund- 
lagen weiter gebaut, namentlich in dem berühmten Generallandschul- 
reglement vom. 2. August 1763, für die katholischen Schulen Schlesiens 
in den Reglements vom 3. November 1765 und später ergänzend 
vom 18. Mai 1801. Als durch das Territorialsystem die Kirche 
wenigstens in der Einzelgemeinde als eine vom Staate verschiedene 
Rechtsgemeinschaft anerkannt wurde, war die Loslösung der Schule 
von der Kirche bereits so weit durchgeführt, daß sie in ihrem bis- 
herigen Verhältnisse zum Staate verblieb. 
Das ALR. II, 12 „Von niederen und höheren Schulen“ faßte 
die obersten Grundsätze des preußischen Schulrechts, wie sie sich 
aus der Verwaltungspraxis des 18. Jahrhunderts ergaben, einheitlich
	        
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