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bis zur anderweiten Regelung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen
aufrecht.
Der Erlaß eines allgemeinen Unterrichtsgesetzes ist seit 1850
mehrfach versucht, doch immer wieder gescheitert an der Schwierig-
keit, das Verhältnis der Schule zur Gemeinde als der Trägerin
der Schullast und zur Kirche in entsprechender Weise zu regeln.
über diese Schwierigkeiten hilft nur eine elastische Verwaltungs-
praxis hinweg.
Das preußische Schulrecht ist daher äußerst zersplittert. Älteres
Partikularrecht und in den landrechtlichen Gebietsteilen subsidiär die
Bestimmungen des ALR. II, 12 stehen noch heute in Kraft. Da—
neben bleibt ein weiter Raum für Verordnungen und Regulative
und für eine rechtlich nicht gebundene Verwaltungspraxis.
Neuerdings ist man bei der Unmöglichkeit eines allgemeinen
Unterrichtsgesetzes wenigstens bestrebt gewesen, einzelne Gegenstände
wie Besoldung und Pensionierung der Lehrer durch besondere Gesetze
zu regeln und hat sich schließlich sogar an das Gesetz vom 28. Juli
1906 betr. die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen herangewagt,
das jedoch für Posen und Westpreußen nicht gilt.
§ 46. Das äußere Schulrecht.
Die Unterrichtsanstalten zerfallen in drei Arten, Volksschulen,
die die durch die allgemeine Schulpflicht erforderte Schulbildung
vermitteln, höhere Schulen mit weiter gestecktem Lehrziele und Hoch-
schulen mit wissenschaftlichem Lehrbetriebe.
1. Grundlage des Volksschulwesens ist die allgemeine Schul-
pflicht. Sie ist gesetzlich ausgesprochen in §§ 43 ff. II, 12 ALR.,
durch die Kabinettsordre vom 14. Mai 1825 und die Verordnung
vom 16. September 1867 auch auf die Landesteile ausgedehnt,
in denen das ALR. nicht gilt. Die Verpflichtung ist eine solche
der Eltern oder ihrer Stellvertreter, die Kinder in die Schule zu
schicken. Zur Erzwingung bestehen nur vereinzelt gesetzliche Straf-
klauseln, so für die Rheinprovinz durch die Kabinettsordre vom
20. Juni 1835. Im übrigen half man sich bis in die neueste
Zeit durch Polizeiverordnungen. Da diese jedoch als über das
(Gebiet der Polizei hinausgehend ungültig sind, bleibt nur der Weg