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Friedrich dem Großen in konfessionell gemischten Gegenden zu-
gelassen, um den Trägern der Schullast die Unterhaltung doppelter
Schulsysteme zu ersparen. Sie werden in den halbpolnischen
Landesteilen aus nationalen Gründen begünstigt. Auch bestehen
sie vereinzelt in größeren Städten. Gesetzlich eingeführt sind sie
nur in Nassau. Das Volksschul-Unterhaltungsgesetz hält in dem.
sogenanten Schulkompromisse den bestehenden Zustand im wesent-
lichen aufrecht. Demnach bildet mit Ausnahme von Nassau die
konfessionelle Schule die Regel, die simultane ist aber daneben
noch möglich und als Ausnahme zugelassen.
Im übrigen fällt der innere Lehrbetrieb lediglich der
Regelung durch die Verwaltung anheim. Maßgebend sind noch
jetzt grundsätzlich die Regulative vom 15. Oktober 1872.
Die äußeren Grenzen der Schulzucht sind gesetzlich im
Sinne der elterlichen Zucht durch §§ 50—53 II, 12 ALR. und
die Kabinettsordre vom 14. März 1825 festgestellt.
Die Lehrer (später gesetzlich Lehrkräfte, neuerdings auch
Lehrpersonen genannt) sind keine mittelbaren Staatsbeamten,
sondern unmittelbare, da die Schule, obwohl zum Teil von Ge-
meinde= und Sezietätsverbänden unterhalten, doch Staatsanstalt
ist. Die Anstellung erfolgte bisher grundsätzlich durch den Schul-
patron, in den Städten den Magistrat, auf dem Lande den Guts-
herren unter Bestätigung der Regierung, in der Rheinprovinz
nach der Verordnung vom 6. März 1814 durch die Regierung
auf Vorschlag des Gemeinde= bezw. Schulvorstandes, desgleichen
in den halbpolnischen Landesteilen nach dem Gesetze vom
15. Juni 1886.
Nach dem Volksschul-Unterhaltungsgesetze werden die Lehrer und
Lehrerinnen von den Gemeindeorganen gewählt und zwar in kleineren
Schulverbänden (bis 25 Lehrer) aus drei von der Schulaufsichtsbehörde
benannten und von der Schulaufsichtsbehörde bestätigt, die Rektoren
und Hauptlehrer nach Anhörung der Gemeindeorgane von der Schul-
aussichtsbehörde ernannt. Bestehende weiter gehende Rechte der Ge-
meinden sind jedoch unberührt geblieben.
Vorbildungs= und Prüfungswesen der Lehrer ist durch staat-
liche Regulative geregelt.