Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Friedrich dem Großen in konfessionell gemischten Gegenden zu- 
gelassen, um den Trägern der Schullast die Unterhaltung doppelter 
Schulsysteme zu ersparen. Sie werden in den halbpolnischen 
Landesteilen aus nationalen Gründen begünstigt. Auch bestehen 
sie vereinzelt in größeren Städten. Gesetzlich eingeführt sind sie 
nur in Nassau. Das Volksschul-Unterhaltungsgesetz hält in dem. 
sogenanten Schulkompromisse den bestehenden Zustand im wesent- 
lichen aufrecht. Demnach bildet mit Ausnahme von Nassau die 
konfessionelle Schule die Regel, die simultane ist aber daneben 
noch möglich und als Ausnahme zugelassen. 
Im übrigen fällt der innere Lehrbetrieb lediglich der 
Regelung durch die Verwaltung anheim. Maßgebend sind noch 
jetzt grundsätzlich die Regulative vom 15. Oktober 1872. 
Die äußeren Grenzen der Schulzucht sind gesetzlich im 
Sinne der elterlichen Zucht durch §§ 50—53 II, 12 ALR. und 
die Kabinettsordre vom 14. März 1825 festgestellt. 
Die Lehrer (später gesetzlich Lehrkräfte, neuerdings auch 
Lehrpersonen genannt) sind keine mittelbaren Staatsbeamten, 
sondern unmittelbare, da die Schule, obwohl zum Teil von Ge- 
meinde= und Sezietätsverbänden unterhalten, doch Staatsanstalt 
ist. Die Anstellung erfolgte bisher grundsätzlich durch den Schul- 
patron, in den Städten den Magistrat, auf dem Lande den Guts- 
herren unter Bestätigung der Regierung, in der Rheinprovinz 
nach der Verordnung vom 6. März 1814 durch die Regierung 
auf Vorschlag des Gemeinde= bezw. Schulvorstandes, desgleichen 
in den halbpolnischen Landesteilen nach dem Gesetze vom 
15. Juni 1886. 
Nach dem Volksschul-Unterhaltungsgesetze werden die Lehrer und 
Lehrerinnen von den Gemeindeorganen gewählt und zwar in kleineren 
Schulverbänden (bis 25 Lehrer) aus drei von der Schulaufsichtsbehörde 
benannten und von der Schulaufsichtsbehörde bestätigt, die Rektoren 
und Hauptlehrer nach Anhörung der Gemeindeorgane von der Schul- 
aussichtsbehörde ernannt. Bestehende weiter gehende Rechte der Ge- 
meinden sind jedoch unberührt geblieben. 
Vorbildungs= und Prüfungswesen der Lehrer ist durch staat- 
liche Regulative geregelt.
	        
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