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Die Dienstpragmatik richtet sich nach dem Disziplinargesetze
von 1852.
Gesetzlich geregelt sind die Besoldungsverhältnisse durch das
Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai 1909. Gewährleistet werden
Grundgehalt im Mindestbetrage mit Ortszulagen, Dienstwohnung
oder Mietsentschädigung und Dienstalterszulagen. Die Träger der
Schullast könnnen und müssen diese Mindestleistungen den ört-
lichen Bedürfnissen gemäß erhöhen. Der Staat gewährt bis zu
25 Schulstellen feste Beiträge zu dem Diensteinkommen. Im
übrigen werden für jeden Regierungsbezirk außer Berlin Alters-
zulagenkassen gebildet, die ihren Bedarf nach dem Stelleneinkommen
auf die Verbände verteilen. Die Pensionierung erfolgt nach den-
selben Grundsätzen wie für die Staatsbeamten. Auch hier leistet
der Staat Zuschüsse zu den nach gleichen Grundsätzen gebildeten
Ruhegehaltskassen.
Der allgemeinen Schulpflicht kann auch in Privatunter-
richtsanstalten oder durch Privatlehrer Genüge geschehen. Die in
Art. 22 Vll. ausgesprochene Unterrichtsfreiheit ist noch suspendiert,
vorläufig besteht noch ein Konzessionssystem nach der Kabinetts-
ordre vom 10. Juni 1834 und der Staatsministerialinstruktion
vom 31. Dezember 1839.
Die Aufsicht über die Volksschule als eine Staatsanstalt
kann nur dem Staate zustehen, wie das bereits das ALR. II.
12 §§ 4, 9 ausspricht. In der Praxis wurde jedoch dieser Grund-
satz verdunkelt durch die notwendige Verbindung der Orts= und
Kreisschulinspektion mit dem geistlichen Amte. Er ist erst in
voller Klarheit hergestellt durch das im ganzen Staatsgebiete
geltende Schulaufsichtsgesetz vom 11. März 1872.
Die Schulaufsicht ist ausschließliches Recht des Staates.
Alle mit der Aussicht betrauten Behörden und Beamten handeln
daher in seinem Auftrage. Die Ernennung der Orts= und Kreis-
schulinspektoren und die Abgrenzung ihrer Aufsichtsbezirke gebührt
allein dem Staate. Er kann damit Geistliche betrauen, deren
Auftrag dann jederzeit widerruflich ist, aber auch Beamte im Haupt-
amte bestellen.
Bei Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes bedient sich