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Stiftung, Statut oder Gewohnheitsrecht. Doch sind auch Simul-
tanschulen zulässig. MWerhaupt tritt bei den höheren Schulen der
konfessionelle Gesichtspunkt mehr in den Hintergrund.
Der Lehrbetrieb hängt von ministeriellen Bestimmungen ab.
Nur auf das militärische Berechtigungswesen übt das Reich einen
Einfluß. Nach Charakter und Aufgabe der Schule unterscheidet
man Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen,
(höhere Bürgerschulen), Mittelschulen, höhere Mädchenschulen und
neuerdings auch Mädchen-Gymnasien.
Die Anstellung der Lehrer, für die Vorbildung und Prüfungen
durch ministerielle Regulative geregelt werden, erfolgt durch den
Patron, bei nicht staatlichen Schulen unter staatlicher Bestätigung.
Für staatliche Schulen ist die Ernennung dem Provinzialschul-
kollegium delegiert, wodurch die Lehrer disziplinarrechtlich aus den
höheren Beamten ausgeschieden werden. Nur die Ernennung der
Direktoren der Vollanstalten ist dem Könige vorbehalten.
Auch das höhere Unterrichtswesen kann durch private Unter-
richtsanstalten oder Lehrer unter denselben Voraussetzungen ersetzt
werden wie beim Volksschulwesen.
Die Staatsaufsicht wird meist ohne Vermittlung örtlicher
Organe durch die Provinzialbehörden oder ihre Mitglieder geführt.
3. Für die Hochschulen bilden den ursprünglichen Typus die
aus dem Mittelalter überkommenen Universitäten. Ihnen haben
sich in neuerer Zeit Hochschulen der mannigfachsten Art mit be-
sonderen Lehraufgaben, wie Technische Hochschulen, Bergakademien,
Forstakademien, Landwirtschaftliche Hochschulen, angeschlossen.
Das ALnR. II. 12 §§ 67, 73, 68 erklärt die Universitäten
für privilegierte Korporationen und verweist für die Verfassung
auf die Privilegien und die vom Staate genehmigten Statuten
jeder Universität. Dasselbe gilt gewohnheitsrechtlich auch außer-
halb des Gebietes des ALR. und fürs andere Hochschulen.
Die Universitäten sind wie andere öffentliche Korporationen
dem Polizeistaate unterlegen, der ihre Autonomie vernichtete, die
Statuten selbst erließ und ihre Verwaltung von höheren An-
weisungen abhängig machte. Sie sind aber im Gegensatz zu
anderen öffentlichen Korporationen auf diesem Standpunkte auch
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 18