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im Verfassungsstaate stehen geblieben und haben keine gesetzlich
geregelte Selbstverwaltung erhalten.
Grundlage der Verfassung ist das Universitätsstatut, das den
Charakter einer königlichen Verordnung hat. Die weitere Durch-
führung für die einzelnen Teile erfolgt durch die Fakultätsstatuten,
die auf Grund einer Ermächtigung des Universitätsstatuts als
Ministerielle Regulative ergehen.
Die Universitäten sind juristische Personen und werden als
Korporationen bezeichnet. Tatsächlich werden sie als Anstalten
behandelt, indem die Verwaltung etwa vorhandenen Vermögens
nicht durch genossenschaftliche Organe, sondern durch die Kuratoren,
Kommissare des Ministeriums, erfolgt. Das eigene Vermögen
spielt aber bei den meisten Universitäten eine sehr untergeordnete
Rolle. Der Unterhalt erfolgt im wesentlichen aus der Staatskasse
nach Maßgabe der Etats.
Für die genossenschaftliche Selbstverwaltung der Universität
wie der einzelnen Fakultäten haben das volle Aktiobürgerrecht nur
die ordentlichen, in beschränktem Maße bei der Rektorwahl auch die
etatsmäßigen außerordentlichen Professoren. Sie bestellen alljährlich
die Organe für die Gesamtheit, Rektor und Senat, und innerhalb
der einzelnen Fakultät deren Vorsteher, den Dekan. Gezenstände
der Selbstverwaltung sind für die Gesamtheit gemeinsame Ver-
anstaltungen und Einrichtungen der Universität, die Handhabung
der Disziplin über die Studierenden, für die einzelnen Fakultäten
Sorge für Vollständigkeit des Unterrichts, Erteilung der akade-
mischen Grade, Vorschläge für Besetzung der Professuren, Zulassung
der Privatdozenten und Handhabung der Disziplinargerichtsbarkeit
über sie. 1
Die Lehrer sind entweder Beamte, ordentliche Professoren mit
Teilnahme an der Selbstverwaltung, ordentliche Honorarprofessoren
ohne solche und grundsätzlich ohne Lehrverpflichtung und außer-
ordentliche Professoren mit sehr beschränkter Teilnahme an der
Selbstverwaltung, aber mit Lehrverpflichtung, oder Privatdozenten,
die kraft Zulassung der Fakultät, aber als Privatleute ohne Lehr-
auftrag lehren. Doch ist das Disziplinarrecht über die Privat-
dozenten durch Gesetz vom 17. Juni 1898 analog demjenigen über