— 195 —
die Staatsbeamten geregelt, indem die Fakultät Gericht erster In-
stanz ist. Lektoren und Assistenten werden durch Privatvertrag des
Staates angenommen.
Die Lehrer beziehen Honorar von den Zuhörern, das unter
staatlicher Aufsicht geregelt und den beamteten Lehrern zum Teil
von Staatswegen konfisziert wird.
Die Studierenden stehen nicht mehr unter besonderer Ge-
richtsbarkeit, wohl aber unter der Disziplinargewalt der Universi-
tät, die ihre rechtliche Grundlage in dem Gesetze vom 29. Mai
1879 findet. Die Praxis erstreckt die Disziplinargewalt auch auf
das studentische Vereinswesen.
Der Rechtszustand der Technischen Hochschulen ist denen der
Universitäten nachgebildet. Doch zerfallen sie nicht in Fakultäten,
sondern in Abteilungen mit Abteilungsvorstehern. Aktiobürger-
recht haben nur die etatsmäßigen Professoren. An Stelle der
außerordentlichen Professoren treten Dozenten in kündbarem Be-
amtenverhältnisse.
§ 47. Die Unterrichtsbehörden.
Im 18. Jahrhundert war die Unterrichtsverwaltung in allen
Instanzen durchweg mit der kirchlichen verbunden. Nur die ka-
tholischen Bischöfe waren daran nicht beteiligt, sondern es traten
für die Verwaltung der katholischen Schulen den Konsistorien einige
katholische Räte hinzu. In dem mit dem Justizministerium ver-
bundenen geistlichen Departement, dem lutherisch-katholischen und dem
reformierten, war auch die oberste Unterrichtsverwaltung enthalten.
Als mit folgerichtiger Durchführung des Territorialsystems
seit Ende des 18. Jahrhunderts in einzelnen Provinzen und durch
die Stein-Hardenbergische Reform allgemein die besonderen kirch-
lichen Behörden mit Ausnahme der katholischen Bistümer ver-
schwanden, wurde auch die Unterrichtsverwaltung ein Teil der all-
gemeinen Landesverwaltung überhaupt. Bei der späteren Neu-
bildung der kirchlichen Behörden wurde diesen dann die Unterrichts-
verwaltung nicht wieder mit übertragen, so daß sich damit in der
Verwaltung die Lösung von Kirche und Schule vollzog.
Die 1817 im Anschlusse an die Provinz und unter Vorsitz
13°