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des Oberpräsidenten gebildeten Konsistorien vereinigten allerdings
noch mannigfache Richtungen in sich. Ihre erste Abteilung, das
Konsistorium im engeren Sinne, übte die Staatsaufsicht über die
katholische Kirche und die innere Verwaltung über die evangelische,
bis erstere Aufgabe 1825 dem Oberpräsidenten allein übertragen
wurde. Die zweite Abteilung sollte als Provinzialschulkollegium
das höhere Unterrichtswesen verwalten, während das niedere den
Regierungen verblieb. Seit 1845 war jedoch der Oberpräsident
nicht mehr notwendig Vorsitzender des Konsistoriums, wohl aber
des Provinzialschulkollegiums, und damit waren die beiden Ab-
teilungen zu selbständigen Behörden geworden. Seit 1817 war
ferner das Ministerium für geistliche, Unterrichts= und Medizinal-
angelegenheiten vom Ministerium des Innern abgezweigt. Und
endlich hat das Schulaussichtsgesetz von 1872 die letzte Verbindung
der Schulverwaltung mit der kirchlichen gelöst.
Untere Verwaltungsorgane sind zunächst für das äußere
Schulwesen die Schuldeputationen und Schulvorstände als Organe
der Gemeinden und Schulsozietäten, der Träger der Schullast.
Sie werden aber gleichzeitig vom Staate als Organe der inneren
Schulangelegenheiten benutzt. Im übrigen besteht für das innere
Schulwesen der niederen Unterrichtsanstalten die Orts= und Kreis-
schulinspektion, die mit dem geistlichen Amte nebenamtlich ver-
bunden sein kann, aber nicht mehr verbunden sein muß. Für die
höheren Schulen gibt es eine solche Inspektion nicht.
Die höhere Verwaltung ist geteilt zwischen den Regierungen
und den Provinzialschulkollegien, letztere kollegiale Behörden unter
dem Vorsitze des Oberpräsidenten aus technischen Räten und
Justitiaren bestehend. Unter den Regierungen, den Abteilungen
für Kirchen= und Schulwesen, stehen die niederen, unter dem Pro-
vinzialschulkollegium die höheren Schulen. Diese Unterscheidung
fällt jedoch nicht zusammen mit der von Volksschulen und der mit
höherem Lehrziele. Vielmehr stehen auch die Mittelschulen meist
unter der Regierung, nur die Gymnasien und gleichartige Unter-
richtsanstalten unter dem Provinzialschulkollegium. Nur das für
Brandenburg und Berlin gemeinsame Provinzialschulkollegium ver-
waltet für die Stadt Berlin auch das niedere Schulwesen.