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Ist der Vertrag einmal abgeschlossen, so muß er auch erfüllt
werden. Da aber die gesetzgebenden Faktoren schon dem Abschlusse
zugestimmt haben, so ist anzunehmen, daß sie auch mit allen daraus
sich ergebenden Folgerungen, insbesondere dem Erlasse eines ent-
sprechenden Gesetzes einverstanden sind. Deshalb bedarf es dazu
ihrer erneuten Zustimmung nicht.
Doch ein Gesetz muß so erlassen werden, wie die Vorlage die
Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften erlangt hat. Des-
halb druckt man einfach den Vertrag in der Gesetzsammlung oder
dem Gesetzblatte ab. Das geschieht nicht zu dem Zwecke, daß die
Staats- und Reichsangehörigen ihre Kenntnisse über die politischen
Beziehungen ihres Staatswesens zum Auslande bereichern. Es
hat auch nicht den Sinn, als ob der Vertrag für die Untertanen
verpflichtend wäre. Sondern der Gesetzesbefehl ist als in der Ver-
kündigung stillschweigend erteilt zu verstehen. Die Untertanen sollen
sich nach dem Inhalte des Vertrages als einer ihnen gegenüber er
lassenen Anordnung ihrer Staatsgewalt richten.
Dabei muß die Verkündigung freilich den äußeren Erforder-
nissen eines Gesetzes entsprechen. Insbesondere bedarf es außer
der monarchischen Vollziehung auch der ministeriellen Gegen-
zeichnung.