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meinde und Staat gestellt werden. Freilich Gericht und Polizei
nimmt der Staat wieder als unveräußerliche Hoheitsrechte für sich
in Anspruch. Das Gericht wird rein staatlich, für die Polizei
können besondere königliche Polizeidirektionen eingesetzt werden,
sonst übt sie der Magistrat kraft Auftrags. Innerhalb des ver-
bleibenden Gebietes der kommunalen Wohlfahrtspflege werden aber
die Städte selbständig gestellt. Die von den Bürgern gewählten
Stadtverordneten beschließen über die kommunalen Angelegenheiten,
und der Magistrat, dessen Mitglieder als besoldete und unbesoldete-
Beamte von den Stadtverordneten gewählt werden, verwaltet unter
äußerster Abschwächung der staatlichen Aufsicht.
Von Stein noch vorbereitet, aber erst nach seinem Rücktritte
verkündet, schließt sich daran die Reform der obersten Verwaltung
durch das Publikandum vom 16. und der Provinzialverwaltung
durch die Verordnung vom 26. Dezember 1808.
Für die oberste Verwaltung war die Wahl zwischen der Leitung
durch einen einzigen und dem Kollegialsysteme. Stein entschied
sich für das letztere, das größere Unparteilichkeit der Verwaltung
gewährleiste. Er kehrte zurück zu den ursprünglichen Gedanken
der Reform von 1723. Ein kollegialer Staatsrat unter Vorsitz
des Königs sollte die oberste Verwaltung führen und in ihm
sollten fünf Fachministerien für Äußeres, Inneres, Krieg, Justiz
und Finanzen die Beschlüsse des Plenums vorbereiten und aus-
führen. Doch der Staatsrat wurde vorläufig suspendiert, und die
Reform nur für die Ministerien des Innern und der Finanzen,
nach einigen Monaten auch für das Kriegsministerium durchgeführt.
Indem man aber nur noch einen Minister des Äußern und für
die Justiz den Großkanzler bestellte, hatte man tatsächlich das
System der Fachminister als oberster Behörden, die sich diese
Stellung schwerlich wieder zugunsten eines Staatsrates entziehen
ließen. Oberpräsidenten sollten als Kommissare des Ministeriums.
größere Gebiete kontrollieren.
Für die Provinzialverwaltung erscheinen zunächst geeignetere
Namen. Die Kriegs= und Domänenkammern verwandeln sich in
Regierungen, deren Bezirke in Regierungsdepartements, die Ober-
gerichte heißen, vorbehaltlich der Beibehaltung einiger geschichtlichen