Abteilung I. Allgemeine Lehren.
§ 6. Begriff des Verwaltungsrechts.
Auf vernichteten Rechten der ständischen Ordnung hatte die
absolute Monarchie ihren Siaatsbau aufgeführt. Das ganze öffent-
liche Recht hatte sich aufgelöst in das Hausrecht der regierenden
Familie und eine Verwaltungsordnung, die zuerst versuchsweise in
Reglements und Instruktionen sich bildete und allmählich eine festere
Gestalt annahm. Eine eigentliche Rechtsordnung auf dem Gebiete
der Verwaltung bestand aber doch nur vereinzelt, so im Fiskalrechte
und im Schutze des wohlerworbenen Rechts. Doch schon das preu-
Kische Allgemeine Landrecht von 1794 kodifizierte erhebliche Teile des
Verwaltungsrechts. Im übrigen richtete sich die Verwaltung nicht
nach Rechtsgrundsätzen, sondern nach Zweckmäßigkeiten und Rück-
sichten. Die wissenschaftlichen Grundsätze der Verwaltung waren
niedergelegt in der Polizei= und Kameralwissenschaft, die jedoch
nicht juristische, sondern nationalökonomische Fächer waren.
Die konstitutionelle Bewegungrichtete sich nur auf den glänzenden
Oberbau des Parlamentarismus. Das englische Verfassungsrecht
wurde auf dem Umwege über Frankreich, zum Teil im Anschlusse
an altständische Einrichtungen rezipiert, und dieser Oberbau unver-
mittelt aufgesetzt auf die aus der absoluten Monarchie überkommene
Verwaltung. Auch einen Schutz des einzelnen gegenüber der Ver-
waltung suchte man in verfassungsrechtlicher Form, wenn auch höchst
notdürftig, herzustellen durch die Grundrechte.
Sehr bald nach der Rezeption des konstitutionellen Staats-
rechts fand man sich aber allgemein enttäuscht, da die absolutistische