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die Gesetze erläßt, sie auch selbst durchführt. Sehr weit reicht
das Gebiet der Reichsgesetzgebung. Doch die Verwaltung des
Reiches ist meist nur eine obere und geht nur selten weiter
nach unten herab. Die Durchführung in Ausführungsgesetzen,
Verordnungen und im alltäglichen Getriebe der Verwaltung bleibt
meist den Einzelstaaten überlassen. Nur in der wechselseitigen Er-
Länzung und Durchdringung der beiden Staatsgewalten verkörpert
sich für den Deutschen die Tätigkeit des Staates schlechthin. Doch
das Verhältnis der beiden Staatsgewalten ist sehr verschieden auf
den einzelnen Gebieten der Verwaltung. «
Auf dem Gebiete des Auswärtigen hat nach Art. 11 RV.
das Reich die volle völkerrechtliche Persönlichkeit, ohne daß diese
wie es die Reichsverfassung von 1849 wollte, den Einzelstaaten
entzogen wäre. Zwischen beiden findet ein Wettbewerb statt hin-
sichtlich der völkerrechtlichen Vertretung und der völkerrechtlichen
Rechtsakte. Die Vertretung ist gesandtschaftlich oder konsular. Das
Reich hat das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, aber auch das
der Einzelstaaten besteht rechtlich ungemindert fort, ist aber im Ab-
sterben begriffen. Preußen macht von seinem Gesandtschaftsrechte
nur noch Gebrauch gegenüber den anderen deutschen Staaten und
dem Vatikan. Konsuln in das Ausland senden kann nur das
Reich, fremden Konsuln des Exequatur erteilen das Reich wie für
sein Gebiet der Einzelstàdat. Konsuln eines deutschen Staates im
Gebiete des anderen sind möglich, aber angesichts des gemeinsamen
Indigenats nach Art. 3 RV. ohne praktische Bedeutung. Von
völkerrechtlichen Rechtsakten sind einige dem Reiche ausschließlich
vorbehalten: Kriegserklärung, Friedensschluß und die Eingehung
politischer Bündnisse, weil das Reich allein über die bewaffnete
Macht zu kriegerischen Zwecken verfügen kann, Zoll- und Handels-
verträge wegen des einheitlichen Zollgebietes und Post= und Tele-
graphenverträge nach Art. 52 RV. vorbehaltlich des bayrisch-würt-
tembergischen Sonderrechts. Im übrigen kann das Reich, soweit
seine Zuständigkeit reicht, auch Verträge schließen. Doch soweit
es dies nicht tut, bleibt die Befugnis den Einzelstaaten. Endlich
Außerhalb der Reichszuständigkeiten haben allein die Einzelstaaten
das Vertragsrecht.