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waltungsbeamten Sache der Gesetzgebung, die der Gymnasiallehrer
und Baubeflissenen Sache der Verordnung.
2. Das Gewohnheitsrecht. Die Erfordernisse des Gewohn-
heitsrechts sind die allgemein bekannten, wie sie durch die Arbeit
der historischen Schule in mustergiltiger und allgemein anerkannter
Weise festgestellt sind.
Es ist erforderlich eine längere Übung, ein Herkommen, für
das eine bestimmte Zeitdauer, etwa, wie man früher vielfach be-
hauptete, im Anschlusse an die Verjährungsfristen, nicht vorge-
schrieben ist. Das Herkommen ist aber mehr als eine bloße Sitte,
es muß beruhen auf der Überzeugung, damit einem Rechtszwange
zu gehorchen (opinio necessktatis). Das Gewohnheitsrecht bedarf
allerdings wie alles Recht des schützenden Daches des Staates,
der es durchführt. Doch es beruht nicht auf einer stillschweigenden.
Zulassung des Staates, leitet den Rechtsgrund seiner Geltung nicht
aus einer stillschweigenden Zulassung der Staatsgewalt ab. Viel-
mehr geht es hervor aus der Volksüberzeugung. Das Volk ist
aber, was die historische Schule übersah, keine einheitliche Masse,
sondern zerklüftet in soziale Klassen, da alles Recht Machtausdruck
ist, sind es die sozial mächtigen Klassen, die das Gewohnheitsrecht
ausbilden. Das Gewohnheitsrecht ist daher soziales Machtrecht und
deshalb regelmäßig ungerechter als das Gesetzesrecht.
Von jeher bestritten ist die derogatorische Kraft des Ge-
wohnheitsrechts. Das ALR. Einl. §§ 3, 4, Publ.-Pat. Nr. VII
spricht künftig entstehendem Gewohnheitsrechte die derogatorische
Kraft ausdrücklich ab. Diese für das Privat-, Straf= und Prozeß-
recht durch die Wirksamkeit der Reichsgesetzgebung außer Kraft
gesetzte Bestimmung hat für das Verwaltungsrecht noch heute
formelle Geltung. Doch sie ist ohne praktische Bedeutung, da das.
Verbot künftigen Entstehens einer Tatsache über die Macht des
Gesetzgebers hinausgeht. So erkennt die Begründung einer Wege-
ordnung von 1875 ausdrücklich an, daß trotz des landrechtlichen
Verbotes derogatorisches Gewohnheitsrecht entstanden war.
Das Rechtsbewußtsein der modernen Völker mit ihrer macht-
vollen Staatsgewalt kommt vorwiegend in der Gesetzgebung zum
Ausdrucke. Für die ausschließliche Herrschaft des Gewohnheits-