Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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oder es handelt sich um amtliche Verkündigungsorgane, so daß 
erst die Aufnahme in die Sammlung die Geltung der Rechtsquelle 
als solcher begründet. 
Die älteren Gesetze finden sich in der privaten, später offiziös 
fortgesetzten Sammlung von Chr. Otto Mylius, Corpus Con-— 
stitutionum Marchicarum bis 1736, Berlin und Halle 
(Mylius C. C. M.), dazu IV Continuationes und ein Supple- 
ment-Band, enthaltend die Verordnungen von 1737—1747 
(Mylius C. C. M. Contin.), die weitere Fortsetzung im Novum 
Corpus Constitutionum Borussico-Brandenburgen- 
sium, vol. IXlIII, jeder fünf Jahre umfassend 1751—1806. 
Wegen weiterer Sammlungen für einzelne Landesteile vgl. Bornhak, 
Preuß. Staatsrecht, Bd. 1 § 19. 
Mit 1810 beginnt die Gesetzsammlung für die khgl. 
preußischen Staaten, seit 1907 Preußische Gesetzsamm- 
lung genannt, jährlich ein Band, für die Zeit von 1806 bis 
1810 erschien ein Ergänzungsband in Folio und in Quart, 
(GS.). 
Für den Bundesstaat beginnt 1867 das Gesetzblatt für 
den norddeutschen Bund (BGBl.), das Ende 1870 die Be— 
zeichnung Gesetzblatt für den deutschen Bund und 1871 für 
das deutsche Reich (RGl.) annahm. 
Die Sammlungen der Erlasse der obersten Behörden sind ent- 
standen aus zwei Privatsammlungen: v. Kamptz, Jahrbücher 
für die preußische Gesetzgebung und Rechtsverwaltung, 
Berlin 1813—1844, und v. Kamptz, Annalen der preußischen 
inneren Staatsverwaltung, Berlin 1818—1839. Aus der 
ersteren entstand das Justizministerialblatt (IMl.), Berlin 
1839 ff., aus der letzteren das Ministerialblatt für die innere 
Berwaltung (M. Bl. d. i. V.), Berlin 1840 ff. Daneben sind 
später noch andere Ministerialblätter entstanden, so das Zentral- 
blatt für die Unterrichtsverwaltung, das Ministerialblatt 
für Medizinal= und medizinischellnterrichtsangelegenheiten, 
der Handels= und Gewerbeverwaltung, der Verwaltung für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, das Eisenbahnver- 
ordnungsblatt, das Zentralblattder Abgabengesetz gebung.
	        
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