— 36 —
oder es handelt sich um amtliche Verkündigungsorgane, so daß
erst die Aufnahme in die Sammlung die Geltung der Rechtsquelle
als solcher begründet.
Die älteren Gesetze finden sich in der privaten, später offiziös
fortgesetzten Sammlung von Chr. Otto Mylius, Corpus Con-—
stitutionum Marchicarum bis 1736, Berlin und Halle
(Mylius C. C. M.), dazu IV Continuationes und ein Supple-
ment-Band, enthaltend die Verordnungen von 1737—1747
(Mylius C. C. M. Contin.), die weitere Fortsetzung im Novum
Corpus Constitutionum Borussico-Brandenburgen-
sium, vol. IXlIII, jeder fünf Jahre umfassend 1751—1806.
Wegen weiterer Sammlungen für einzelne Landesteile vgl. Bornhak,
Preuß. Staatsrecht, Bd. 1 § 19.
Mit 1810 beginnt die Gesetzsammlung für die khgl.
preußischen Staaten, seit 1907 Preußische Gesetzsamm-
lung genannt, jährlich ein Band, für die Zeit von 1806 bis
1810 erschien ein Ergänzungsband in Folio und in Quart,
(GS.).
Für den Bundesstaat beginnt 1867 das Gesetzblatt für
den norddeutschen Bund (BGBl.), das Ende 1870 die Be—
zeichnung Gesetzblatt für den deutschen Bund und 1871 für
das deutsche Reich (RGl.) annahm.
Die Sammlungen der Erlasse der obersten Behörden sind ent-
standen aus zwei Privatsammlungen: v. Kamptz, Jahrbücher
für die preußische Gesetzgebung und Rechtsverwaltung,
Berlin 1813—1844, und v. Kamptz, Annalen der preußischen
inneren Staatsverwaltung, Berlin 1818—1839. Aus der
ersteren entstand das Justizministerialblatt (IMl.), Berlin
1839 ff., aus der letzteren das Ministerialblatt für die innere
Berwaltung (M. Bl. d. i. V.), Berlin 1840 ff. Daneben sind
später noch andere Ministerialblätter entstanden, so das Zentral-
blatt für die Unterrichtsverwaltung, das Ministerialblatt
für Medizinal= und medizinischellnterrichtsangelegenheiten,
der Handels= und Gewerbeverwaltung, der Verwaltung für
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, das Eisenbahnver-
ordnungsblatt, das Zentralblattder Abgabengesetz gebung.