Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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(Nr. 1112.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Vom 11. Januar 
1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Das Recht, ein gewerbliches Muster oder Modell ganz oder theilweise 
nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue 
und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen. 
§. 2. 
Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen 
gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern etc. im Auf- 
trage oder für Rechnung des Eigent 
 
 ümers der gewerblichen Anstalt angefertigt 
werden, git der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist, als 
der Urheber der Muster und Modelle. 
§. 3. 
Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann 
beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von Todes- 
wegen auf Andere übertragen werden. 
§. 4. 
Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur 
Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anzusehen. 
§. 5. 
Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Absicht, die- 
selbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten (§§. 1—3) hergestellt 
wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet 
worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung 
für einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das Original; 
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben 
hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original 
nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwen- 
dung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können; 
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, 
sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 
Reichs- Gesetzbl. 1876. 3
	        
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