Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Stein-Hardenbergsche Zeit und die folgenden Jahrzehnte 
der absoluten Monarchie haben an dem Rechtszustande nichts 
Wesentliches geändert. Wohl aber wirkten sie auf den Geist des 
Beamtentums ein, das gerade damals in seine zweite Blütezeit eintrat. 
Die preußische Verfassungsurkunde stellte eine neue gesetzliche 
Regelung des Beamtenrechtes in Aussicht (Art. 86 ff., 98). Dazu 
ist es aber nicht gekommen, sondern nur zu zwei umfassenden Ge- 
setzen über die Dienstvergehen und die unfreiwillige Versetzung auf 
eine andere Stelle oder in den Ruhestand für die richterlichen Be- 
amten vom 7. Mai 1851 mit Novellen vom 26. Mai 1856 und 
9. April 1879 und für die nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852. 
Auch sonst wurden einzelne Gegenstände des Beamtenrechts, wie 
Konfliktserhebung, Gehaltszahlung, Pension und Hinterbliebenen- 
fürsorge durch besondere Gesetze geregelt, die an geeigneter Stelle 
zu erwähnen sein werden. Von allgemeinerer Bedeutung ist jedoch 
das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899. Das preußische 
Beamtenrecht ruht daher auf sehr zersplitterten Rechtsquellen, auf 
dem AdR. II, 10 und einer ganzen Reihe von Ergänzungsgesetzen. 
Für die Reichsbeamten galt nach Art. 18 RV. anfangs das 
System der persönlichen Rechte, der Preuße wurde nach preußischem 
Beamtenrechte behandelt, der Sachse nach sächsischem usw. Das 
war natürlich auf die Dauer unhaltbar. Es kam daher zu einer 
Kodifikation im Reichsbeamtengesetze vom 31. März 1873. 
Das Reichsbeamtengesetz schließt sich im wesentlichen an die be- 
währte preußische Praxis an, so daß inhaltlich preußisches und 
Reichsbeamtenrecht nicht viel von einander abweichen. Daher wird 
auch im folgenden das beiderseitige Beamtenrecht einheitlich be- 
handelt werden können. Das Reich hat nur gegenüber den zer- 
splitterten preußischen Quellen den Vorzug einer einheitlichen Kodi- 
fikation seines Beamtenrechts. 
§ 12. Wesen des Staatedienstes. 
Das Wesen des Staatsdienstes hat früher als andere Ver- 
waltungseinrichtungen eingehende Rechtserörterungen hervorgerufen. 
Eine ausführliche Dogmengeschichte gibt Rehm in Hirths Annalen 
1884, S. 582.
	        
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