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Die Stein-Hardenbergsche Zeit und die folgenden Jahrzehnte
der absoluten Monarchie haben an dem Rechtszustande nichts
Wesentliches geändert. Wohl aber wirkten sie auf den Geist des
Beamtentums ein, das gerade damals in seine zweite Blütezeit eintrat.
Die preußische Verfassungsurkunde stellte eine neue gesetzliche
Regelung des Beamtenrechtes in Aussicht (Art. 86 ff., 98). Dazu
ist es aber nicht gekommen, sondern nur zu zwei umfassenden Ge-
setzen über die Dienstvergehen und die unfreiwillige Versetzung auf
eine andere Stelle oder in den Ruhestand für die richterlichen Be-
amten vom 7. Mai 1851 mit Novellen vom 26. Mai 1856 und
9. April 1879 und für die nicht richterlichen Beamten vom 21. Juli 1852.
Auch sonst wurden einzelne Gegenstände des Beamtenrechts, wie
Konfliktserhebung, Gehaltszahlung, Pension und Hinterbliebenen-
fürsorge durch besondere Gesetze geregelt, die an geeigneter Stelle
zu erwähnen sein werden. Von allgemeinerer Bedeutung ist jedoch
das Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899. Das preußische
Beamtenrecht ruht daher auf sehr zersplitterten Rechtsquellen, auf
dem AdR. II, 10 und einer ganzen Reihe von Ergänzungsgesetzen.
Für die Reichsbeamten galt nach Art. 18 RV. anfangs das
System der persönlichen Rechte, der Preuße wurde nach preußischem
Beamtenrechte behandelt, der Sachse nach sächsischem usw. Das
war natürlich auf die Dauer unhaltbar. Es kam daher zu einer
Kodifikation im Reichsbeamtengesetze vom 31. März 1873.
Das Reichsbeamtengesetz schließt sich im wesentlichen an die be-
währte preußische Praxis an, so daß inhaltlich preußisches und
Reichsbeamtenrecht nicht viel von einander abweichen. Daher wird
auch im folgenden das beiderseitige Beamtenrecht einheitlich be-
handelt werden können. Das Reich hat nur gegenüber den zer-
splitterten preußischen Quellen den Vorzug einer einheitlichen Kodi-
fikation seines Beamtenrechts.
§ 12. Wesen des Staatedienstes.
Das Wesen des Staatsdienstes hat früher als andere Ver-
waltungseinrichtungen eingehende Rechtserörterungen hervorgerufen.
Eine ausführliche Dogmengeschichte gibt Rehm in Hirths Annalen
1884, S. 582.