Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Tätigkeit seinen Lebensberuf macht. Bei der Begründung des 
modernen Staates mit seinem berufsmäßigen Beamtentume war 
das allerdings regelmäßig der Fall. Auch jetzt wird der Staat 
bei den meisten Beamten das Interesse haben, daß sie ihm ihre 
ganze Arbeitskraft widmen und nicht andere wirtschaftliche Inter- 
essen verfolgen. Und das findet seinen Ausdruck in dem Verbote 
von Nebenbeschäftigungen wenigstens gegen Entgelt und ohne 
höhere Genehmigung. Doch kann auch das umgekehrte Jnteresse 
obwalten, daß Personen aus dem bürgerlichen Berufe im Ehren-- 
amte ihre Dienste dem Staate widmen. 
Gleichgültig ist endlich, ob der Beamte Besoldung bezieht. 
Den berufsmäßigen Beamten, die ihre ganze Arbeitskraft dem 
Staate widmen, muß der Staat allerdings Besoldung gewähren, 
da sie sonst nichts erwerben können. Doch solange sie sich im 
Vorbereitungsdienste befinden oder auf Übertragung eines besoldeten 
Amtes warten, sind sie Beamte ohne Gehalt, beziehen höchstens 
hier und da Tagegelder oder anderweite Geldentschädigung. 
Es kann hiernach unter Umständen eine sehr schwierige Frage 
sein, ob überhaupt im gegebenen Falle ein Beamtenverhältnis vor- 
liegt oder nicht. Denn der Staat kann innerhalb seiner privat- 
wirtschaftlichen Sphäre als Fiskus sich die Dienste, die er bedarf, 
ebenso wohl auf Grund eines privatrechtlichen Dienstvertrages wie 
auf Grund eines öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnisses verschaffen. 
Nur obrigkeitliche Dienste in Betätigung des staatlichen Herrscherrechts 
haben einen für den privatrechtlichen Vertrag unmöglichen Inhalt. 
Nicht als Beamte zu betrachten sind die Hofbeamten. Aller- 
dings dieuen sie der monarchischen Repräsentation und damit 
staatlichen Zwecken. Doch stehen sie nur in einem privatrechtlichen 
Dienstverhältnisse zum Herrscher. 
Für aktive Militärpersonen, zumal wenn sie nicht zur Er- 
süllung der allgemeinen Wehrpflicht dienen, würden zwar die 
Merkmale des Beamtenverhältnisses an sich zutreffen. Doch unter- 
liegen Militärpersonen mit Ausnahme der eigentlichen Militär- 
beamten in der Militärjustiz und der Militärverwaltung einer be- 
sonderen rechtlichen Ordnung, vermöge deren sie aus den Beamten 
überhaupt ausscheiden.
	        
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