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Die Folgen der Pflichtverletzung können strafrechtlich sein,
wenn sie den Tatbestand einer strafbaren Handlung enthält, wie
solche das Strafgesetzbuch namentlich in dem Abschnitte 28 über
Verbrechen und Vergehen im Amte 88 331 ff. aufführt.
Der Beamte ist aber auch privatrechtlich nach § 839 ff.
Be#. haftbar, wenn er durch vorsätzliche oder fahrlässige Ver-
nachlässigung seiner Amtspflicht einen anderen schädigt, bei Fahr-
lässigkeit jedoch nur, soweit der Geschädigte anderweit keinen Ersatz
erlangen kann, und bei richterlichen Urteilen nur, wenn es sich um
eine strafrechtlich bedrohte Pflichtverletzung handelt. Keine Ersatz-
pflicht tritt ein, wenn der Verletzte durch schuldhaften Nichtgebrauch
eines Rechtsmittels den Schaden herbeigeführt hat.
Für den Beamten haftet der Staat als Fiskus, soweit es
sich um die privatwirtschaftliche Betätigung des Staates handelt,
nach § 31, 89 BE#B. in demselben Umfange wie ein Verein, der
für den von seinen Vorstandsmitgliedern oder verfassungsmäßigen
Vertretern in Ausübung ihrer Verrichtungen dritten zugefügten Schaden
eintreten muß. Dasselbe gilt von anderen Personen des öffentlichen Rechts.
Soweit dagegen eine obrigkeitliche Tätigkeit in Betracht
kam, war nach Artikel 77 EEG. zum BGB. die Regelung des
Gegenstandes der Landesgesetzgebung überlassen, so daß auch bei
Reichsbeamten ein verschiedener Rechtszustand Platz griff. Das
preußische Recht kannte im allgemeinen eine solche Haftung des
Staates oder öffentlicher Verbände für ihre Beamten nicht, wohl
aber das rheinische Recht nach Art. 1384 des Code civil.
Bei Versehen der Grundbuchbeamten geht nach § 12 der Reichs-
grundbuchordnung vom 24. März 1897 der Ersatzanspruch nur gegen den
Staat oder die Körperschaft, in deren Dienste sich der Beamte befindet,
und dem Dienstherru bleibt dann der Rückgriff gegen den Beamten.
Nunmehr hat aber allgemein der Staat oder öffentliche Ver-
band als Dienstherr die Haftung unmittelbar übernommen, soweit
der Beamte nicht auf Gebühren angewiesen ist, und zwar auch
dann, wenn die Verantwortlichkeit des Beamten aus subjektiven
Gründen ausgeschlossen ist. Dem Dienstherrn bleibt dann der Rück-
griff gegen den schuldigen Beamten (Preuß. Gesetz vom 1. August 1909
Reichsgesetz vom 22. Mai 1910).