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nicht kriminelle Strafe, sondern Verwaltungsstrafe, executio ad
faciendum. Sie wird daher nicht für einzelne Tatbestände, sondern all-
gemein für jede Pflichtverletzung angedroht und kann neben der krimi-
nellen Strafe wie neben der Freisprechung im Strafverfahren einhergehen.
Disziplinarstrafen sind entweder Ordnungsstrafen, wozu
Warnung, Verweis, Geldstrafe und in Preußen gegen Unterbeamte
auch Arreststrafe bis zu acht Tagen gehören, oder Entfernung
aus dem Amte, die entweder Strafversetzung in ein Amt von ge-
ringerem Range oder Gehalte oder bloß unter Verlust der Umzugs-
kosten oder vollständige Dienstentlassung ist. Nur auf Mitglieder
des Oberverwaltungsgerichts und des Reichsgerichts finden die
gewöhnlichen Disziplinarstrafen keine Anwendung, und ihre Ent-
hebung vom Amte ist nur bei Verurteilung wegen entehrender Hand-
lungen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre
durch Beschluß des Gerichts selbst zulässig (§ 128 GVG. F 21
des Ges. v. 2. Aug. 1880). Ordnungsstrafen werden vom Dienst-
vorgesetzten im Wege der Verfügung verhängt. Der Betroffene hat
dagegen das Recht der Beschwerde an den nächst höheren Vor-
gesetzten, nur richterliche Beamte können auch ein förmliches Dis-
ziplinarverfahren bcantragen. Bei Beamten der Kommunal= und
Selbstverwaltung ist nach der Beschwerde Klage im Verwaltungs-
streitverfahren gegeben (vgl. z. B. §§ 20, 36 ZG.). Die Ent-
fernung aus dem Amte setzt dagegen immer ein förmliches, dem
gerichtlichen Strafverfahren nachgebildetes Disziplinarverfahren vor
den Disziplinargerichten voraus.
In Preußen sind Disziplinargerichte für die Beamten der
Kommunal= und Selbstverwaltung die Verwaltungsgerichte, in
letzter Instanz also das Oberverwaltungsgericht; für die richter-
lichen Beamten Disziplinarsenate bei den Oberlandesgerichten
unter Vorsitz des Präsidenten, in Berlin eines Senatspräsidenten
und als zweite Instanz der große Disziplinarsenat beim Kammer=
gerichte unter Vorsitz des Kammergerichtspräsidenten; für die
übrigen Beamten, wenn sie vom Könige oder Minister ernannt
sind, der Disziplinarhof in Berlin und in zweiter Instanz das
Staatsministerium, wenn sie dagegen von einer Provinzialbehörde
ernannt waren, in erster Instanz die betreffende Provinzialbehörde
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