Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

und in zweiter das Staatsministerium nach Anhörung des Dis- 
ziplinarhofes. Beamte im Vorbereitungsdienste, wie Referendare, 
Supernumerare, können ohne förmliches Disziplinarverfahren ent- 
lassen werden. Im Reiche bestehen für die Reichsbeamten 22 örtlich 
abgegrenzte Disziplinarkammern. Die Berufung geht an den mit 
Mitgliedern des Bundesrats und des Reichsgerichts besetzten Dis- 
ziplinarhof in Leipzig. Für Militärbeamte gibt es besondere Dis- 
ziplinarkommissionen. Der Rechnungshof, das Reichsgericht und 
das Bundesamt für das Heimatwesen bilden die Disziplinarbehörde 
für ihre Mitglieder. Auch die Landesbeamten der Schutzgebiete 
haben eigene Disziplinarbehörden. 
Defekte eines Beamten bei Kassen oder sonstigen Verwaltungen 
werden, in Preußen nach der Verordnung vom 24. Januar 1844, 
von der vorgesetzten Behörde im Beschlußverfahren festgestellt und 
dagegen steht dem Beamten der Rechtsweg offen. 
Der Beamte hat andererseits aus seinem Dienstverhältnisse Rechte, 
die, wenn auch nicht subjektive Rechte gegen den Staat, doch für 
ihn rechtlich geschützte Interessen sind. Hierher gehört das Recht 
auf Titel und Rang und eine Reihe vermögensrechtlicher Ansprüche. 
Jeder Beamte hat Ansprüche auf den Titel, der mit seinem 
Amte als Amtsbezeichnung verbunden ist. Es kann ihm aber 
unter Umständen auch ein höherer Titel als Charakter oder Prä- 
dikat beigelegt werden. 
Die Rangverhältnisse sind in Preußen geregelt durch eine 
Verordnung vom 7. Februar 1817, zu der zahllose Ergänzungen 
ergangen sind. Danach zerfallen die unmittelbaren Staatsbeamten 
außer den Wirklichen Geheimen Räten mit dem Prädikate Exzellenz 
in die höheren Beamten, die wieder fünf Unterklassen bilden, die 
Subalternbeamten mit vier Unterklassen und die Unterbeamten. 
Die mittelbaren Staatsbeamten haben überhaupt keinen Rang. 
Ebensowenig besteht von Staatswegen ein Rangverhältnis zwischen 
Zivilbeamten und Militär. Das Hofrangreglement stellt den Rat 
vierter Klasse dem Major gleich. Die preußischen Rangvorschriften 
werden gewohnheitsrechtlich auch auf die Reichsbeamten angewandt. 
An vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten kommen 
in Betracht für die angestellten etatsmäßigen Beamten Gehalt, das,
	        
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