und in zweiter das Staatsministerium nach Anhörung des Dis-
ziplinarhofes. Beamte im Vorbereitungsdienste, wie Referendare,
Supernumerare, können ohne förmliches Disziplinarverfahren ent-
lassen werden. Im Reiche bestehen für die Reichsbeamten 22 örtlich
abgegrenzte Disziplinarkammern. Die Berufung geht an den mit
Mitgliedern des Bundesrats und des Reichsgerichts besetzten Dis-
ziplinarhof in Leipzig. Für Militärbeamte gibt es besondere Dis-
ziplinarkommissionen. Der Rechnungshof, das Reichsgericht und
das Bundesamt für das Heimatwesen bilden die Disziplinarbehörde
für ihre Mitglieder. Auch die Landesbeamten der Schutzgebiete
haben eigene Disziplinarbehörden.
Defekte eines Beamten bei Kassen oder sonstigen Verwaltungen
werden, in Preußen nach der Verordnung vom 24. Januar 1844,
von der vorgesetzten Behörde im Beschlußverfahren festgestellt und
dagegen steht dem Beamten der Rechtsweg offen.
Der Beamte hat andererseits aus seinem Dienstverhältnisse Rechte,
die, wenn auch nicht subjektive Rechte gegen den Staat, doch für
ihn rechtlich geschützte Interessen sind. Hierher gehört das Recht
auf Titel und Rang und eine Reihe vermögensrechtlicher Ansprüche.
Jeder Beamte hat Ansprüche auf den Titel, der mit seinem
Amte als Amtsbezeichnung verbunden ist. Es kann ihm aber
unter Umständen auch ein höherer Titel als Charakter oder Prä-
dikat beigelegt werden.
Die Rangverhältnisse sind in Preußen geregelt durch eine
Verordnung vom 7. Februar 1817, zu der zahllose Ergänzungen
ergangen sind. Danach zerfallen die unmittelbaren Staatsbeamten
außer den Wirklichen Geheimen Räten mit dem Prädikate Exzellenz
in die höheren Beamten, die wieder fünf Unterklassen bilden, die
Subalternbeamten mit vier Unterklassen und die Unterbeamten.
Die mittelbaren Staatsbeamten haben überhaupt keinen Rang.
Ebensowenig besteht von Staatswegen ein Rangverhältnis zwischen
Zivilbeamten und Militär. Das Hofrangreglement stellt den Rat
vierter Klasse dem Major gleich. Die preußischen Rangvorschriften
werden gewohnheitsrechtlich auch auf die Reichsbeamten angewandt.
An vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten kommen
in Betracht für die angestellten etatsmäßigen Beamten Gehalt, das,