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Ersatz der Umzugskosten Verwaltungsbeamte im Interesse des
Dienstes unbedingt gefallen lassen. Nur richterliche Beamte, soweit
es sich nicht um eine Anderung in der Organisation der Gerichte
handelt, und Universitätsprofessoren sind gegen ihren Willen nicht
versetzbar. Ohne diese Voraussetzungen, also gegen Verwaltungs-
beamte auch in ein Amt von geringerem Range oder Gehalt oder
unter Verlust der Umzugskosten oder gegen Richter und Univer-
sitätsprofessoren ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur als
Strafversetzung im Wege des Disziplinarverfahrens zulässig.
Stellung zur Disposition entzieht dem Beamten das bisher
bekleidete Amt ohne Übertragung eines neuen, sondern gegen die
bloße Aussicht, daß er später wieder ein Amt erhalten werde. Er
ist also vorläufig Beamter ohne Amt. Er führt seinen letzten
Amtstitel weiter mit einem Zusatze, der das Dispositionsverhältnis
andeutet (z. D.), und bezieht statt des Gehaltes Wartegeld, das
niedriger bemessen ist, als das Gehalt. Die Stellung zur Dis-
position findet einmal statt gegenüber den sog. politischen Be-
amten, hinsichtlich deren eine Ubereinstimmung mit der von ihnen
zu vertretenden Regierungspolitik erforderlich ist. Diese politischen
Beamten sind im preußischen Disziplinargesetze von 1852 und im
Reichsbeamtengesetze einzeln aufgezählt. Es gehören hierher z. B.
die Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, die
Beamten des auswärtigen Dienstes, Oberpräsidenten, Regierungs-
präsidenten, Landräte, Polizeidirektoren und -Präsidenten, die Be-
amten der Reichs= und Staatsanwaltschaft. Außerdem kommt die
Stellung zur Disposition vor bei großen organisatorischen Ver-
änderungen, die einzelne Beamte vorläufig überflüssig machen.
In diesem Falle wird in Preußen gewöhnlich durch Sondergesetz
eine Übergangszeit vorgesehen, innerhalb deren die betreffenden
Beamten ihr volles Gehalt weiter beziehen und sich dafür zur
Verfügung halten müssen und nach deren Ablaufe die nicht wieder
zur Verwendung kommenden pensioniert werden.
Die Suspension entzieht den Beamten nicht einmal das bis-
her von ihm bekleidete Amt, sondern nur dessen Ausübung. Die
Suspension erfolgt von Rechtswegen, wenn der Beamte in
Untersuchungshaft genommen, oder gegen ihn ein noch nicht rechts-