Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 54 — 
Ersatz der Umzugskosten Verwaltungsbeamte im Interesse des 
Dienstes unbedingt gefallen lassen. Nur richterliche Beamte, soweit 
es sich nicht um eine Anderung in der Organisation der Gerichte 
handelt, und Universitätsprofessoren sind gegen ihren Willen nicht 
versetzbar. Ohne diese Voraussetzungen, also gegen Verwaltungs- 
beamte auch in ein Amt von geringerem Range oder Gehalt oder 
unter Verlust der Umzugskosten oder gegen Richter und Univer- 
sitätsprofessoren ohne ihre Zustimmung ist die Versetzung nur als 
Strafversetzung im Wege des Disziplinarverfahrens zulässig. 
Stellung zur Disposition entzieht dem Beamten das bisher 
bekleidete Amt ohne Übertragung eines neuen, sondern gegen die 
bloße Aussicht, daß er später wieder ein Amt erhalten werde. Er 
ist also vorläufig Beamter ohne Amt. Er führt seinen letzten 
Amtstitel weiter mit einem Zusatze, der das Dispositionsverhältnis 
andeutet (z. D.), und bezieht statt des Gehaltes Wartegeld, das 
niedriger bemessen ist, als das Gehalt. Die Stellung zur Dis- 
position findet einmal statt gegenüber den sog. politischen Be- 
amten, hinsichtlich deren eine Ubereinstimmung mit der von ihnen 
zu vertretenden Regierungspolitik erforderlich ist. Diese politischen 
Beamten sind im preußischen Disziplinargesetze von 1852 und im 
Reichsbeamtengesetze einzeln aufgezählt. Es gehören hierher z. B. 
die Staatssekretäre, Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, die 
Beamten des auswärtigen Dienstes, Oberpräsidenten, Regierungs- 
präsidenten, Landräte, Polizeidirektoren und -Präsidenten, die Be- 
amten der Reichs= und Staatsanwaltschaft. Außerdem kommt die 
Stellung zur Disposition vor bei großen organisatorischen Ver- 
änderungen, die einzelne Beamte vorläufig überflüssig machen. 
In diesem Falle wird in Preußen gewöhnlich durch Sondergesetz 
eine Übergangszeit vorgesehen, innerhalb deren die betreffenden 
Beamten ihr volles Gehalt weiter beziehen und sich dafür zur 
Verfügung halten müssen und nach deren Ablaufe die nicht wieder 
zur Verwendung kommenden pensioniert werden. 
Die Suspension entzieht den Beamten nicht einmal das bis- 
her von ihm bekleidete Amt, sondern nur dessen Ausübung. Die 
Suspension erfolgt von Rechtswegen, wenn der Beamte in 
Untersuchungshaft genommen, oder gegen ihn ein noch nicht rechts-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.