Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 58 — 
Behörden eigene juristische Persönlichkeit nicht, sondern sind nur 
Organe des Staates. 
Bei der Kommunalverwaltung tritt dagegen die besondere 
kommunale Korporation als Zwischenglied zwischen den Staat und 
den einzelnen. 
Aus dem Umstande, daß man es hier mit einer eigenen ju- 
ristischen Person zu tun hat, glaubte man vielfach besondere Folg- 
erungen für die Verwaltungsaufgaben ziehen zu können. Man mein- 
te, jede Persönlichkeit habe ihre eigenen Lebensaufgaben und ihren 
eigenen Lebenszweck, und aus dem Umstande, daß der Kommunal= 
verband juristische Person sei, folge, daß seine Aufgaben von denen 
des Staates verschieden sein müßten (Rosin). Allein die Lebens- 
aufgabe einer Person kann sehr wohl darin bestehen, daß sie sich 
vollständig in den Dienst einer anderen Person stellt und deren 
Aufgaben erfüllen hilft. Die Erfahrung zeigt, daß die Aufgaben 
eines kommunalen Verbandes denen des Staates gleichartig sind, 
daß es sich um Aufgaben handelt, die auch der Staat wahrnimmt 
oder unbeschadet seines Wesens wahrnehmen könnte, also schlechthin 
um Staatsaufgaben. Geschichtlich hat deren Umfang geschwankt. 
Die mittelalterlichen Städte bildeten geradezu Staaten im Staate, 
sodaß sie allen Staatszwecken gerecht wurden. Die absolute Mo- 
narchie hatte den Städten ihre alten Verwaltungsaufgaben, insbe- 
sondere Gericht und Polizei, belassen, sie aber aller Selbständigkeit 
entkleidet. Der Staat des 19. Jahrhunderts hat, indem er die 
Kommunalverbände wieder selbständiger stellte, die einheitlich zu 
leitenden Zweige, Gericht und Polizei, wieder für sich in Anspruch 
genommen und beschränkt die kommunalen Verbände auf Zwecke der 
Wohlfahrtspflege. 
Seine Verwaltungsaufgaben erfüllt der Kommnnalverband als 
Gebietskörperschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes und auf 
Grund der genossenschaftlichen Organisation seiner Mitglieder, je- 
doch nicht nur gegenüber diesen, sondern auch gegenüber den Kom- 
munalfremden, die sich in dem Gebiete aufhalten. Er tritt da- 
her in Wirksamkeit nach Maßgabe der genuossenschaftlichen Or- 
ganisation und kraft seiner Verfassung durch seine Organe. 
Und er verwendet für die Erfüllung seiner Aufgaben dieselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.