Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Mittel wie der Staat. Er ist ausgestattet mit den Mitteln der 
obrigkeitlichen Herrschaft, tritt aber auch in der privatwirtschaft- 
lichen Sphäre als Privatrechtssubjekt auf. Finanziell ist er jeden- 
falls auf die eigenen Mittel der Korporation sei es privatrechtlicher 
sei es hoheitlicher Art angewiesen. 
Der Kommunalverband hat, indem er als Gebietskörperschaft 
über sein Gebiet und über seine Mitglieder die gleichen Aufgaben 
wie der Staat und mit den gleichen Mitteln erfüllt, die größte 
Wesensverwandtschaft mit dem Staate. Doch in einem Punkte 
unterscheidet er sich von dem Staate. Er ist nirgends unabhängig, 
sondern der staatlichen Aufsicht unterworfen. 
Die Gestaltung der Aussicht ist geschichtlich sehr verschieden. 
Der mittelalterliche Kommunalverband hatte volle Autonomie auch 
der Rechtssatzung, nur locker hing er durch das von der Landes- 
obrigkeit erteilte Privilegium und gelegentliche Aussichtsbefugnisse 
mit der obersten Staatsgewalt zusammen. Die absolute Monarchi 
dehnte die Aufsicht umgekehrt aus zur unmittelbaren staatlichen 
Leitung, sodaß die Kommunalbehörden nichts anderes waren als 
ausführende Organe eines höheren staatlichen Willens. Der deutsche 
Staat des 19. Jahrhunderts hat seit der Steinschen Städteordnung 
von 1808 die Kommunalverbände unter Beschränkung ihres 
Wirkungskreises wieder selbständiger gestelltte. Er reglt die Ver- 
fassung der Kommunalverbände durch Gesetz. Innerhalb des gesetz- 
lichen Rahmens haben sie aber Selbständigkeit. Der Staat kon- 
trolliert grundsätzlich nur die Gesetzmäßigkeit der kommunalen 
Verwaltungsakte unter Gewähr des Verwaltungsrechtsweges und 
zieht die Zweckmäßigkeit der kommunalen Beschlüsse nur ausnahms- 
weise zu seiner Entscheidung, wo er sich eine Genehmigung oder 
Bestätigung vorbehalten hat. 
Der ursprüngliche geschichtliche Typus der Kommunalverbände 
waren die im Mittelalter organisch erwachsenen städtischen Ge- 
meinden, während das flache Land vorwiegend herrschaftlich regiert 
wurde. Erst im 19. Jahrhundert sind mit Befeitigung der Grund- 
herrschaft auch die Landgemeinden zu selbständiger Bedeutung ge- 
langt. Daneben sind vom Staate eine Reihe von weiteren Kom- 
munalverbänden wie Kreis und Provinz neu geschaffen worden.
	        
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