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Mittel wie der Staat. Er ist ausgestattet mit den Mitteln der
obrigkeitlichen Herrschaft, tritt aber auch in der privatwirtschaft-
lichen Sphäre als Privatrechtssubjekt auf. Finanziell ist er jeden-
falls auf die eigenen Mittel der Korporation sei es privatrechtlicher
sei es hoheitlicher Art angewiesen.
Der Kommunalverband hat, indem er als Gebietskörperschaft
über sein Gebiet und über seine Mitglieder die gleichen Aufgaben
wie der Staat und mit den gleichen Mitteln erfüllt, die größte
Wesensverwandtschaft mit dem Staate. Doch in einem Punkte
unterscheidet er sich von dem Staate. Er ist nirgends unabhängig,
sondern der staatlichen Aufsicht unterworfen.
Die Gestaltung der Aussicht ist geschichtlich sehr verschieden.
Der mittelalterliche Kommunalverband hatte volle Autonomie auch
der Rechtssatzung, nur locker hing er durch das von der Landes-
obrigkeit erteilte Privilegium und gelegentliche Aussichtsbefugnisse
mit der obersten Staatsgewalt zusammen. Die absolute Monarchi
dehnte die Aufsicht umgekehrt aus zur unmittelbaren staatlichen
Leitung, sodaß die Kommunalbehörden nichts anderes waren als
ausführende Organe eines höheren staatlichen Willens. Der deutsche
Staat des 19. Jahrhunderts hat seit der Steinschen Städteordnung
von 1808 die Kommunalverbände unter Beschränkung ihres
Wirkungskreises wieder selbständiger gestelltte. Er reglt die Ver-
fassung der Kommunalverbände durch Gesetz. Innerhalb des gesetz-
lichen Rahmens haben sie aber Selbständigkeit. Der Staat kon-
trolliert grundsätzlich nur die Gesetzmäßigkeit der kommunalen
Verwaltungsakte unter Gewähr des Verwaltungsrechtsweges und
zieht die Zweckmäßigkeit der kommunalen Beschlüsse nur ausnahms-
weise zu seiner Entscheidung, wo er sich eine Genehmigung oder
Bestätigung vorbehalten hat.
Der ursprüngliche geschichtliche Typus der Kommunalverbände
waren die im Mittelalter organisch erwachsenen städtischen Ge-
meinden, während das flache Land vorwiegend herrschaftlich regiert
wurde. Erst im 19. Jahrhundert sind mit Befeitigung der Grund-
herrschaft auch die Landgemeinden zu selbständiger Bedeutung ge-
langt. Daneben sind vom Staate eine Reihe von weiteren Kom-
munalverbänden wie Kreis und Provinz neu geschaffen worden.