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Verwaltungsgesetzgebung hat die Verbindung von der Gemeinde bis
herauf zur Provinz durchgeführt.
Mit der Aufgabe wird hier nicht der Kommunalverband als
solcher nach Maßgabe seiner kommunalen Verfassung, sondern ein
bestimmtes kommunales Organ betraut. Nur dieses hat damit zu
tun. In die Polizeiverwaltung des Bürgermeisters dürfen z. B.
die Stadtverordneten nicht hineinreden. Und das kommunale Organ
handelt nicht in kommunaler Freiheit, sondern nach dem System
der allgemeinen Landesverwaltung in Gehorsamspflicht gegen die
Anweisungen der vorgesetzten Behörden.
Diese Verbindung bietet dem. Staate eigentümliche Vorteile,
Er bedarf nicht eine Behördenorganisation bis in die einzelne Ge-
meinde herab, sondern er bedient sich für seine Zwecke der kommu-
nalen Organe. Der Kommunalverband hat auch für die ent-
sprechenden Kosten aufzukommen. Und doch wird der Verwaltungs-
zweig nicht kommunaler Freiheit überlassen, sondern der Staat be-
hält die einheitliche Leitung in der Hand.
Andererseits werden die kommunalen Organe durch Wahr-
nehmung allgemeiner Staatsaufgaben über die bloßen Kirchturms-
interessen herausgehoben, und der Kommunalverband sieht Organe
seines Vertrauens mit staatlichen Aufgaben innerhalb des Kommunal=
bezirkes betraut.
§ 17. Die Stadtgemeinden.
Vgl. Dreuz, Das städtische Hmtsrecht in Dreußen. Berlin 1902.
Die absolute Monarchie hatte die Städte aller Selbständigkeit
entkleidet. In Instruktionen und rathäuslichen Reglements wurde
der Zustand jeder Stadt geregelt. Der Magistrat hatte nur aus-
zuführen, was die Staatsbehörden ihm anbefahlen.
Die Entwicklung städtischer Selbstverwaltung beginnt erst mit
der Steinschen Städteordnung vom 19. November 1808, wenn
sie auch als erster Schritt auf unbekanntem Wege äußerlich an
manchen Mängeln litt. Erheblich besser und organischer gedacht
war die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, die in den
Städten mit Ausnahme von Neuvorpommern und Rügen und des