Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Verwaltungsgesetzgebung hat die Verbindung von der Gemeinde bis 
herauf zur Provinz durchgeführt. 
Mit der Aufgabe wird hier nicht der Kommunalverband als 
solcher nach Maßgabe seiner kommunalen Verfassung, sondern ein 
bestimmtes kommunales Organ betraut. Nur dieses hat damit zu 
tun. In die Polizeiverwaltung des Bürgermeisters dürfen z. B. 
die Stadtverordneten nicht hineinreden. Und das kommunale Organ 
handelt nicht in kommunaler Freiheit, sondern nach dem System 
der allgemeinen Landesverwaltung in Gehorsamspflicht gegen die 
Anweisungen der vorgesetzten Behörden. 
Diese Verbindung bietet dem. Staate eigentümliche Vorteile, 
Er bedarf nicht eine Behördenorganisation bis in die einzelne Ge- 
meinde herab, sondern er bedient sich für seine Zwecke der kommu- 
nalen Organe. Der Kommunalverband hat auch für die ent- 
sprechenden Kosten aufzukommen. Und doch wird der Verwaltungs- 
zweig nicht kommunaler Freiheit überlassen, sondern der Staat be- 
hält die einheitliche Leitung in der Hand. 
Andererseits werden die kommunalen Organe durch Wahr- 
nehmung allgemeiner Staatsaufgaben über die bloßen Kirchturms- 
interessen herausgehoben, und der Kommunalverband sieht Organe 
seines Vertrauens mit staatlichen Aufgaben innerhalb des Kommunal= 
bezirkes betraut. 
§ 17. Die Stadtgemeinden. 
Vgl. Dreuz, Das städtische Hmtsrecht in Dreußen. Berlin 1902. 
Die absolute Monarchie hatte die Städte aller Selbständigkeit 
entkleidet. In Instruktionen und rathäuslichen Reglements wurde 
der Zustand jeder Stadt geregelt. Der Magistrat hatte nur aus- 
zuführen, was die Staatsbehörden ihm anbefahlen. 
Die Entwicklung städtischer Selbstverwaltung beginnt erst mit 
der Steinschen Städteordnung vom 19. November 1808, wenn 
sie auch als erster Schritt auf unbekanntem Wege äußerlich an 
manchen Mängeln litt. Erheblich besser und organischer gedacht 
war die revidierte Städteordnung vom 17. März 1831, die in den 
Städten mit Ausnahme von Neuvorpommern und Rügen und des
	        
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