Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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amte für örtlich abgegrenzte Bezirke. Endlich hat jede Stadt vom 
Magistrate auf Lebenszeit anzustellende Gemeindebeamte als be- 
soldete Berufsbeamte, höhere wie Magistratsassessoren, Schutz und 
Bauinspektoren, nur in größeren Städten vorkommend, Büreau- 
beamte und aus den Militäranwärtern zu entnehmende Unter- 
beamte. Für ihre Anstellung, Besoldung, Pensionierung und 
Hinterbliebenen -Versorgung gilt das Kommunalbeamtengesetz vom 
30. Juli 1899. 
Die beiden städtischen Behörden wirken gewöhnlich in der 
Weise zusammen, daß die Gemeindevertretung über alle städtischen 
Angelegenheiten, namentlich den Etat, beschließt, und der Magistrat 
die Beschlüsse, wenn er ihnen zustimmt, ausführt und die laufende 
Verwaltung erledigt. Im Interesse des Zusammenwirkens ist der 
Magistrat auch regelmäßig in den Sitzungen der Stadtverordneten 
vertreten. In Hannover und Schleswig--Holstein finden sogar 
gemeinsame Sitzungen beider Kollegien statt. 
Die Gegenstände der Kommunalverwaltung sind nicht er- 
schöpfend gesetzlich bestimmt. Einiges wie Ortsarmenpflege, Wege- 
unterhaltung, überweist das Gesetz der Gemeinde. Anderes kann 
sie, z. B. Unterhaltung eines Museums, in den Kreis ihrer Ver- 
waltung ziehen, ohne gesetzlich dazu genötigt zu sein. 
Ihre Verwaltung führt die Gemeinde mit ihren eigenen 
Mitteln. 
Dazu gehören in erster Linie privatwirtschaftliche Einnahmen 
aus Grundbesitz und Gewerbebetrieben, wie Gasanstalt, Straßen- 
bahnen. Damit kommt aber bei den gesteigerten kommunalen Auf- 
gaben der Gegenwart heute kaum eine Stadt mehr aus. 
In zweiter Linie stehen Beiträge und Gebühren. Beiträge 
können von einzelnen erhoben werden, denen eine städtische Ver- 
anstaltung in besonders hohem Maße zu statten kommt, z. B. ein 
Hausbesitzer erhält vor seinem Hause einen Park. Gebühren 
werden erhoben für die Benutzung städtischer Einrichtungen, wie 
Schlachthausgebühren, Marktstandsgelder, oder für einzelne Ver- 
waltungshandlungen, z. B. Genehmigungen. 
Die Stadt kann auch indirekte Steuern der mannigfachsten 
Art erheben. Nur darf sie sich dabei nicht mit dem Reichsrechte 
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.
	        
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