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amte für örtlich abgegrenzte Bezirke. Endlich hat jede Stadt vom
Magistrate auf Lebenszeit anzustellende Gemeindebeamte als be-
soldete Berufsbeamte, höhere wie Magistratsassessoren, Schutz und
Bauinspektoren, nur in größeren Städten vorkommend, Büreau-
beamte und aus den Militäranwärtern zu entnehmende Unter-
beamte. Für ihre Anstellung, Besoldung, Pensionierung und
Hinterbliebenen -Versorgung gilt das Kommunalbeamtengesetz vom
30. Juli 1899.
Die beiden städtischen Behörden wirken gewöhnlich in der
Weise zusammen, daß die Gemeindevertretung über alle städtischen
Angelegenheiten, namentlich den Etat, beschließt, und der Magistrat
die Beschlüsse, wenn er ihnen zustimmt, ausführt und die laufende
Verwaltung erledigt. Im Interesse des Zusammenwirkens ist der
Magistrat auch regelmäßig in den Sitzungen der Stadtverordneten
vertreten. In Hannover und Schleswig--Holstein finden sogar
gemeinsame Sitzungen beider Kollegien statt.
Die Gegenstände der Kommunalverwaltung sind nicht er-
schöpfend gesetzlich bestimmt. Einiges wie Ortsarmenpflege, Wege-
unterhaltung, überweist das Gesetz der Gemeinde. Anderes kann
sie, z. B. Unterhaltung eines Museums, in den Kreis ihrer Ver-
waltung ziehen, ohne gesetzlich dazu genötigt zu sein.
Ihre Verwaltung führt die Gemeinde mit ihren eigenen
Mitteln.
Dazu gehören in erster Linie privatwirtschaftliche Einnahmen
aus Grundbesitz und Gewerbebetrieben, wie Gasanstalt, Straßen-
bahnen. Damit kommt aber bei den gesteigerten kommunalen Auf-
gaben der Gegenwart heute kaum eine Stadt mehr aus.
In zweiter Linie stehen Beiträge und Gebühren. Beiträge
können von einzelnen erhoben werden, denen eine städtische Ver-
anstaltung in besonders hohem Maße zu statten kommt, z. B. ein
Hausbesitzer erhält vor seinem Hause einen Park. Gebühren
werden erhoben für die Benutzung städtischer Einrichtungen, wie
Schlachthausgebühren, Marktstandsgelder, oder für einzelne Ver-
waltungshandlungen, z. B. Genehmigungen.
Die Stadt kann auch indirekte Steuern der mannigfachsten
Art erheben. Nur darf sie sich dabei nicht mit dem Reichsrechte
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl.