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(Wegen der Beamten V. v. 23. Sept. 1867, wegen der Militär-
personen RG. vom 28. März 1886, preuß. G. vom 29. Juni 18860).
Für die vom 1. April 1909 ab angestellten Beamten,
Elementarlehrer und Kirchendiener ist das Sonderrecht durch Gesetz
vom 16. Juni 1909 aufgehoben, sofern nicht mehr als 125 Pro-
zent Zuschläge erhoben werden.
Realsteuern und Einkommensteuer müssen mit ihren Zuschlägen
in einem gewissen Verhältnisse zu einander stehen.
Die Steuerverfassung wird durch eine Steuerordnung fest-
gestellt.
Die Steuereinschätzung erfolgt jedes Jahr durch den
Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß. Über
Reklamationen entscheidet der Gemeindevorstand, gegen dessen Be-
schluß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet.
Ausnahmsweise können auch Naturaldienste der Einwohner
eingeführt werden.
Die Verwaltung ist nach einem alljährlich unter Mitwirkung
der Stadtverordneten festzustellenden Etat zu führen.
Für besondere Zwecke können mit höherer Genehmigung An-
leihen aufgenommen werden.
Die ganze Verwaltung wird geführt unter staatlicher Aufsicht.
Aufsichtsbehörde ist, soweit das Gesetz im einzelnen Falle nicht
etwas anderes bestimmt, der Regierungspräsident, für Berlin der
Oberpräsident. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit
der kommunalen Beschlüsse nur da, wo für sie ausnahmsweise eine
höhere Genehmigung oder Bestätigung regelmäßig im Beschluß-
verfahren erfordert wird. Sonst kontrolliert die Aufsichtsbehörde
nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung in den Formen der Bean-
standung und Zwangsetatisierung. Sie kann vermeintlich rechts-
widrige Beschlüsse der kommunalen Organe beanstanden oder durch
den ersten Bürgermeister beanstanden lassen. Sie kann ferner der
Gemeinde gesetzlich obliegende Leistungen, die diese in den Etat ein-
zustellen oder zu genehmigen sich weigert, zwangsweise in den Etat
einstellen. Gegen beiderlei Verfügungen hat das beteiligte Ge-
meindeorgan die Klage im Verwaltungsstreitverfahren.
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