Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 67 — 
(Wegen der Beamten V. v. 23. Sept. 1867, wegen der Militär- 
personen RG. vom 28. März 1886, preuß. G. vom 29. Juni 18860). 
Für die vom 1. April 1909 ab angestellten Beamten, 
Elementarlehrer und Kirchendiener ist das Sonderrecht durch Gesetz 
vom 16. Juni 1909 aufgehoben, sofern nicht mehr als 125 Pro- 
zent Zuschläge erhoben werden. 
Realsteuern und Einkommensteuer müssen mit ihren Zuschlägen 
in einem gewissen Verhältnisse zu einander stehen. 
Die Steuerverfassung wird durch eine Steuerordnung fest- 
gestellt. 
Die Steuereinschätzung erfolgt jedes Jahr durch den 
Gemeindevorstand oder einen besonderen Steuerausschuß. Über 
Reklamationen entscheidet der Gemeindevorstand, gegen dessen Be- 
schluß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet. 
Ausnahmsweise können auch Naturaldienste der Einwohner 
eingeführt werden. 
Die Verwaltung ist nach einem alljährlich unter Mitwirkung 
der Stadtverordneten festzustellenden Etat zu führen. 
Für besondere Zwecke können mit höherer Genehmigung An- 
leihen aufgenommen werden. 
Die ganze Verwaltung wird geführt unter staatlicher Aufsicht. 
Aufsichtsbehörde ist, soweit das Gesetz im einzelnen Falle nicht 
etwas anderes bestimmt, der Regierungspräsident, für Berlin der 
Oberpräsident. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Zweckmäßigkeit 
der kommunalen Beschlüsse nur da, wo für sie ausnahmsweise eine 
höhere Genehmigung oder Bestätigung regelmäßig im Beschluß- 
verfahren erfordert wird. Sonst kontrolliert die Aufsichtsbehörde 
nur die Rechtmäßigkeit der Verwaltung in den Formen der Bean- 
standung und Zwangsetatisierung. Sie kann vermeintlich rechts- 
widrige Beschlüsse der kommunalen Organe beanstanden oder durch 
den ersten Bürgermeister beanstanden lassen. Sie kann ferner der 
Gemeinde gesetzlich obliegende Leistungen, die diese in den Etat ein- 
zustellen oder zu genehmigen sich weigert, zwangsweise in den Etat 
einstellen. Gegen beiderlei Verfügungen hat das beteiligte Ge- 
meindeorgan die Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.