Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Die Stadt ist ferner ein Bezirk der allgemeinen Landes- 
verwaltung, wobei sich der Staat des Magistrats oder des Bürger- 
meisters als seiner Organe bedient. 
Namentlich gilt das von der Polizei. Diese ist Gegenstand 
der allgemeinen Landesverwaltung, wird aber in der Regel von 
dem ersten Bürgermeister oder einem anderen Magistratsmitgliede, 
in Hannover von dem Magistrate ausgeübt. 
Nach dem Polizeiverwaltungsgesetze vom 11. März 1850 können 
in den wichtigeren Städten, besonders denen über 10000 Einwohnern, 
besondere königliche Polizeibehörden eingerichtet werden, neben 
denen jedoch dem Bürgermeister Teile der Polizei belassen werden 
können (in Berlin Straßenbaupolizei). Die Gemeinde hat dann ein 
Drittel der Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen (G. vom 
3. Juni 1908). Der Staat hat jedoch von seiner Befugnis nur 
in einer Reihe der wichtigsten Städte Gebrauch gemacht. 
Eine besondere Stellung nimmt das Berliner Polizeipräsidium 
ein. Es ist nicht nur Orts-, sondern auch Landespolizeibehörde 
mit den polizeilichen Befugnissen einer Regierung. Es bildet ferner 
die vorgesetzte Behörde für die Polizeipräsidien von Charlottenburg, 
Schöneberg mit Wilmersdorf, Rixdorf und Lichtenberg mit Box- 
hagen-Rummelsburg und Stralau (G. v. 13. Juni 1900, 
27. März 1907, 7. März 1908 und 23. Juni 1909) und hat die 
Straf= und Sittenpolizei in anderen Vororten (G. v. 12. Juni 1889). 
Auch anderweit findet eine Ausdehnung der Ortspolizei auf die 
Vororte statt (Potsdam G. v. 7. März 1907). 
§ 18. Oie Landgemeinden. 
In der Landgemeindeverfassung prägt sich der scharfe wirt- 
schaftliche Gegensatz der östlichen und westlichen Landesteile, wie 
er seit der Kolonisation des Slavenbodens bestand, noch heute aus. 
Im Osten überwog ein starker Großgrundbesitz, der die Bauern- 
schaften in wirtschaftliche und politische Abhängigkeit von sich ge- 
bracht hatte, im Westen die bäuerliche Kleinwirtschaft. Daher 
hatte der Osten die patrimoniale Verfassung des flachen Landes, 
wie sie subsidiär durch das ALR. II, 7 geregelt war, in einzelnen 
Punkten ergänzt durch ein Gesetz von 1856, erst die Kreisordnung 
von 1872 beseitigte die patrimonialen Elemente. Der Westen war
	        
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