Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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sind verschieden, im allgemeinen dürfen gewisse Disqualifikationen 
nicht Platz greifen. 
In kleineren Gemeinden bilden die Inhaber des Gemeinderechts selbst 
die Gemeindeversammlung, in größeren wird von ihnen, meist auf sechs 
Jahre, eine Gemeindevertretung gewählt. Nach den neueren Gemeinde- 
ordnungen vollziehtsich die Abstimmung in der Gemeindeversammlung und 
die Wahl zur Gemeindevertretung auf Grund des Dreiklassensystems. 
Den Vorsitz führt gewöhnlich der Gemeindevorsteher oder sein Vertreter. 
Der Gemeindevorstand ist regelmäßig bureaukratisch. An der Spitze 
steht der Gemeindevorsteher, im Osten vielfach Schulze oder Richter, 
in Hessen = Nassau Bürgermeister genannt. Ihm stehen im Osten 
mehrere Schöffen, sonst ein oder mehrere Stellvertreter zur Seite. 
Ausnahmsweise, namentlich in Hessen-Nassau kann auch ein kollegialer 
Gemeindevorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Gemeinde- 
vorstandes sind Ehrenbeamte, in größeren Gemeinden können jedoch 
besoldete Beamte bestellt werden. Die Wahl der Mitglieder des 
Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeindeversammlung oder Ge- 
meindevertretung und bedarf der Bestätigung des Landrates, die nur 
unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden darf. 
Die beiden Gemeindeorgane wirken in der Weise zusammen, 
daß die Gemeindeversammlung oder Gemeindevertretung über alle 
kommunalen Angelegenheiten beschließt, der Gemeindevorstand diese 
Beschlüsse ausführt und die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt. 
Was Gegenstand der Kemmunalverwaltung ist, wird nicht 
allgemein hestimmt. Einzelne Aufgaben sind der Gemeinde ge- 
setzlich auferlegt. Anderes kann sie freiwillig in den Kreis ihrer 
Verwaltung hineinziehen. Die gesamte Kommunalverwaltung ist 
zu führen aus den eigenen Mitteln der Gemeinde. In dieser Be- 
ziehung gilt auch für die Landgemeinden das im vorigen Para= 
graphen behandelte Kommunalabgabengesetz vom 14. Juli 1893. 
Die ganze Verwaltung steht unter Staatsaufsicht, die regel- 
mäßig vom Landrate zu führen ist. Die Zweckmäßigkeit der 
kommunalen Beschlüsse wird dabei nur insoweit geprüft, als das 
Gesetz ausnahmsweise für ihre Gültigkeit eine höhere Genehmigung 
oder Bestätigung, regelmäßig der Beschlußbehörden, erfordert. Im 
übrigen beaufsichtigt der Landrat nur die Rechtmäßigkeit der
	        
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