— 71 —
Kommunalverwaltung in den bereits erörterten Formen der Bean-
standung und Zwangsetatisierung, gegen die dann die betroffenen
Gemeindeorgane die Klage im Verwaltungsstreitverfahren haben.
Neben den Landgemeinden stehen allgemein mit Ausnahme der
Rheinprovinz, des Regierungsbezirks Wiesbaden und der Hohen-
zollernschen Lande die selbständigen Gutsbezirke, geschichtlich er-
wachsen aus den Rittergütern und standesherrlichen Besitzungen.
Sie gehören einer Gemeinde nicht an und bilden keine öffentlich-
rechtliche Korporation. Doch ist ihr Gebiet öffentlichrechtlich fest-
gelegt und kann nur wie das der Gemeinde geändert werden. Alle
öffentlichen Lasten, die sonst der Gemeinde obliegen, hat hier der
Gutsbesitzer zu tragen, so daß es Gemeindesteuern nicht gibt. Die
obrigkeitlichen Rechte mit den Befugnissen eines Gemeindevorstehers
übt in diesem Falle der Gutsbesitzer oder eine von ihm zu be-
stellende Person als Gutsvorsteher, der in gleicher Weise wie der
Gemeindevorsteher der Bestätigung des Landrates bedarf, aus. Eine
kommunale Vertretung des Bezirkes fällt selbstverständlich fort.
Mehrere Gemeinden und Gutsbezirke können nun zur gemein-
samen Tragung kommnnaler Lasten zu einem weiteren Verbande
vereinigt werden. In dieser Hinsicht bestehen für Preußen zwei Systeme
nebeneinander, das der Samtgemeinden und das der Zweckverbände.
Die Samtgemeinden haben ihren Ursprung im französischen
Rechte, obgleich dieses selbst sie gar nicht kennt. In den deutschen
Grenzdepartements hatte man nämlich durchgängig mehrere Dorf-
schaften zu einer Gemeinde verbunden, schon weil man nicht ge-
nug französisch sprechende Maires hatte. Dabei blieb es auch zu-
nächst unter preußischer Herrschaft. Doch machte sich allmählich
in der Verwaltungspraxis die tatsächliche Trennung der Dorfschaften
geltend, indem man für sie besondere Teile des Gemeindehaushalts
einrichtete und ihnen eigene Untervorsteher gab. Die westfälische
Landgemeindeordnung von 1841 und die rheinische Gemeindeordnung
von 1845 erkannte dann die einzelne Dorfschaft wieder als Gemeinde
an, erhielt aber daneben die größere Samtgemeinde aufrecht.
Größere Gemeinden bilden in Westfalen ein Amt, in der
Rheinprovinz eine Bürgermeisterei für sich, kleinere Gemeinden,
in Westfalen auch Gutsbezirke werden zu einer Samtgemeinde zu-