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sammengelegt. An der Spitze steht ein Amtmann bzw. Bürger-
meister, ihm zur Seite ein Beigeordneter, grundsätzlich im Ehren-
amte, ausnahmsweise, tatsächlich in der Regel besoldet, und auf
Vorschlag des Kreisausschusses vom Oberpräsidenten ernannt. Da-
neben fällt in Einzelgemeinden der besondere Gemeindevorsteher fort-
Als kommunale Vertretung besteht in den zusammengesetzten Amtern
oder Bürgermeistereien eine besondere Amts= oder Bürgermeisterei-
versammlung, deren Mitglieder von den einzelnen kommunalen
Körpern gewählt werden. Eine Folge des ursprünglichen Zustandes
ist es, daß der Vorsteher der Samtgemeinde auch eine Einwirkung
auf die Einzelgemeinde ausübt, so daß der Bürgermeister geradezu
als Gemeindevorsteher der Einzelgemeinde und der Gemeindevor-
steher als sein Vertreter erscheint.
Das System der Zweckverbände gehört den östlichen Provinzen
und Schleswig-Holstein au. Hier hatten die Kreisordnungen von
1872 bzw. 1888, zum Teil als Ersatz für die aufgehobene Guts-
polizei, Amtsbezirke geschaffen. Größere Gemeinden oder Gutsbe-
zirke bildeten einen Amtsbezirk für sich, kleinere Gemeinden und
Gutsbezirke konnten zu einem Amtsbezirke zusammengelegt werden. An
der Spitze stand ein Amtsvorsteher, regelmäßig vom Oberpräsidenten
auf Vorschläge des Kreisausschusses als Ehrenbeamter, ausnahms-
weise als besoldeter Beamter bestellt und zwar auf sechs Jahre, da-
neben in den zusammengesetzten Amtsbezirken ein von den kommu-
nalen Körpern bestellter Amtsausschuß. Gesetzlich war dem Amts-
bezirke nur die Tragung der Polizeiverwaltungslast auferlegt. Die
beteiligten Gemeinden und Gutsbezirke sollten ihm aber auch andere
kommunale Aufgaben übertragen können. Das geschah jedoch im
allgemeinen nicht, und deshalb hat die neue Landgemeindeordnung
diese Ermächtigung wieder beseitigt, so daß der Amtsbezirk nur für
die Polizeilast besteht.
Wohl aber können Gemeinde= und Gutsbezirke sich für gemein-
same Erfüllung von einzelnen kommunalen Aufgaben, wie
Armenpflege, Wege-, Schullast, Unterhaltung von Feuerspritzen, zu
besonderen Zweckverbänden vereinigen. Ein solcher hat dann einen
Verbandsvorsteher und eine Verbandsversammlung zur Wahr-
nehmung der gemeinsamen Aufgaben. Beim Widerstreben ein-