Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

— 73 — 
zelner können solche Zweckverbände auch zwangsweise im Aussichts- 
wege gebildet werden. 
In Hannover, Hessen-Nassau und Hohenzollern bestehen 
weitere Verbände über die Einzelgemeinden im allgemeinen über- 
haupt nicht. 
Die Gemeinde und ihre Erweiterung in Samtgemeinde und- 
Zweckverband wird nun aber auch in umfangreicher Weise dienstbar 
gemacht für die Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung. 
Ganz besonders gilt das für die Polizei. Hinsichtlich der Hand- 
habung der Ortspolizei des flachen Landes bestehen in Preußen 
fünf verschiedene Systeme nebeneinander. 
Am weitesten verbreitet ist die Verwaltung der ländlichen Orts- 
polizei durch die Amtsvorsteher. Dieses System besteht in den 
östlichen Provinzen mit Ausnahme von Posen und in Schleswig- 
Holstein. Hier nimmt regelmäßig ein ernannter Ehrenbeamter, 
ausnahmsweise ein Berufsbeamter die Ortspolizei wahr. Der Ge- 
meindevorsteher ist sein Hilfsorgan und verwaltet einzelne Zweige 
der Ortspolizei selbständig. 
Das zweite System ist die Verwaltung der Ortspolizei durch 
den Vorsteher der Samtgemeinde, der deshalb auch ernannt wird. 
Es besteht in Westfalen und der Rheinprovinz in den Amtern und 
den Bürgermeistereien. 
Das dritte System bildet die Verwaltung der ländlichen Orts- 
polizei durch den Landrat unmittelbar, unter dem der Gemeinde- 
vorsteher als Hilfsorgan tätig ist und einzelne Zweige der Orts- 
polizei selbständig verwaltet. Es besteht in Hannover im Anschlusse 
an die frühere Amtsverfassung, weshalb die hannoverschen Kreise 
auch durchschnittlich kleiner sind als sonst.1) 
Ein viertes System ist die Verwaltung der Ortspolizei durch 
besoldete Hilfsbeamte des Landrates in kleineren Distrikten des 
Kreises. Diese Beamten heißen Distriktskommissare und werden 
vom Oberpräsidenten ernannt. Dies System besteht seit der 
Kabinettsordre vom 10. Dezember 1836 in der Provinz Posen. 
1) Der frühere Landkreis Frankfurt a. M., in dem dasselbe System be- 
stand, ist durch Gesetz v. 21. März 1910 der Stadt einverleibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.