Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Nachdem man ferner den individuellen Rechtsschutz durch Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit und Beschlußverfahren gesichert hatte, schien es 
wünschenswert, die Exekutive zu verstärken. Das Landesverwaltungs- 
gesetz erklärt daher die Abteilung des Innern für aufgehoben, die 
vor sie gehörigen Angelegenheiten sollten künftig von dem Regierungs- 
präsidenten allein bearbeitet werden, und die ihm beigegebenen 
Beamten nach seinen Anweisungen handeln. Tatsächlich ist die 
Abteilung des Innern nicht aufgehoben, sondern nur aus einer 
kollegialen in eine büreaukratische verwandelt, deren Geschäfte der 
Regierungspräsident allein entscheidend mit Hilfe des ihm beige- 
gebenen Ober-Regierungsrates und der sonstigen Beamten erledigt. 
Bei einigen kleineren Regierungen erschien eine Abteilungs- 
bildung nicht notwendig. Sie beschließen daher im Plenum, nur 
in den sonst zur Abteilung des Innern gehörigen Angelegenheiten 
entscheidet der Regierungspräsident allein. 
Die Regierung ist allgemein zuständig für alle Angelegen- 
heiten der Verwaltung, wofür keine anderen Behäörden bestehen. 
Die Zuständigkeit der Abteilungen ergibt sich aus den Namen, vor 
die Abteilung des Innern gehört alles, was keiner der Abteilungen 
für Kirchen= und Schulwesen und für Domänen, Forsten und direkte 
Steuern vorbehalten ist. 
Grundsätzlich entscheiden die einzelnen Abteilungen. Dem 
Plenum, das kollegial beschließt, auch wenn die Sache sonst zur 
Abteilung des Innern gehören würde, sind nur gewisse Angelegen- 
heiten vorbehalten, so Gesetzentwürfe und allgemeine neue Ein- 
richtungen, Ausschreibung allgemeiner Anlagen, Berichte an die 
Ministerien über neue Grundsätze und Einrichtungen, die Durch- 
führung neuer Einrichtungen, Abweichung von bestehenden Grund- 
sätzen, Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Abteilungen, 
Beamtenangelegenheiten, insbesondere Disziplinarsachen und was 
Präsident oder Abteilungsdirigenten sonst dem Plenum zuschreiben. 
Die Regierungen entscheiden in der Regel selbständig. Nur 
in einzelnen wichtigeren Fällen oder, soweit dies besonders vor- 
geschrieben ist, sollen sie durch Vermittlung des Oberpräsidenten 
an das Ministerium oder bloß an den Oberpräsidenten berichten 
und Verhaltungsbefehle einholen. 
VBornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 6
	        
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