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Nachdem man ferner den individuellen Rechtsschutz durch Verwaltungs-
gerichtsbarkeit und Beschlußverfahren gesichert hatte, schien es
wünschenswert, die Exekutive zu verstärken. Das Landesverwaltungs-
gesetz erklärt daher die Abteilung des Innern für aufgehoben, die
vor sie gehörigen Angelegenheiten sollten künftig von dem Regierungs-
präsidenten allein bearbeitet werden, und die ihm beigegebenen
Beamten nach seinen Anweisungen handeln. Tatsächlich ist die
Abteilung des Innern nicht aufgehoben, sondern nur aus einer
kollegialen in eine büreaukratische verwandelt, deren Geschäfte der
Regierungspräsident allein entscheidend mit Hilfe des ihm beige-
gebenen Ober-Regierungsrates und der sonstigen Beamten erledigt.
Bei einigen kleineren Regierungen erschien eine Abteilungs-
bildung nicht notwendig. Sie beschließen daher im Plenum, nur
in den sonst zur Abteilung des Innern gehörigen Angelegenheiten
entscheidet der Regierungspräsident allein.
Die Regierung ist allgemein zuständig für alle Angelegen-
heiten der Verwaltung, wofür keine anderen Behäörden bestehen.
Die Zuständigkeit der Abteilungen ergibt sich aus den Namen, vor
die Abteilung des Innern gehört alles, was keiner der Abteilungen
für Kirchen= und Schulwesen und für Domänen, Forsten und direkte
Steuern vorbehalten ist.
Grundsätzlich entscheiden die einzelnen Abteilungen. Dem
Plenum, das kollegial beschließt, auch wenn die Sache sonst zur
Abteilung des Innern gehören würde, sind nur gewisse Angelegen-
heiten vorbehalten, so Gesetzentwürfe und allgemeine neue Ein-
richtungen, Ausschreibung allgemeiner Anlagen, Berichte an die
Ministerien über neue Grundsätze und Einrichtungen, die Durch-
führung neuer Einrichtungen, Abweichung von bestehenden Grund-
sätzen, Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Abteilungen,
Beamtenangelegenheiten, insbesondere Disziplinarsachen und was
Präsident oder Abteilungsdirigenten sonst dem Plenum zuschreiben.
Die Regierungen entscheiden in der Regel selbständig. Nur
in einzelnen wichtigeren Fällen oder, soweit dies besonders vor-
geschrieben ist, sollen sie durch Vermittlung des Oberpräsidenten
an das Ministerium oder bloß an den Oberpräsidenten berichten
und Verhaltungsbefehle einholen.
VBornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 6