Geschichtliche Einleitung.
Vgl. Bornhak, Preubische Staats- und Rechtsgelchichte. Berlin 1903.
— —— —
§ 1. Der ständische Territorialstaat (—1604).
Gleich den Großstaaten Westeuropas, Frankreich und England,
sind auch die für die gesamtdeutsche Entwicklung wichtigsten Terri-
torien, Osterreich, Sachsen und Brandenburg-Preußen, aus mili-
tärischen Kolonisationen hervorgegangen. Die militärische Koloni-
sation verbürgt gegenüber der sonst schwach entwickelten mittelalter-
lichen Staatsgewalt eine starke Zusammenfassung der staatlichen
Kräfte und eine Unterwerfung der sozialen Mächte unter die
Interessen des Staates.
In diesem Sinne wird in Brandenburg zunächst, da die
slavische Bevölkerung zum großen Teile ausgerottet war, plan-
mäßig die Kolonisation durchgeführt und zwar in dreifacher
Richtung.
Im militärischen Interesse wird ein starker Rittergutsbesitz
angesiedelt, in dem das Ministerialentum des Westens bald auf-
geht. Der Ritter erhält sein Gut von etwa sechs Hufen nach
Lehnrecht als Vasall des Landesherren gegen die Verpflichtung
zur Leistung ritterlichen Kriegsdienstes.
Daneben erfolgt die Ansiedlung freier deutscher Bauern.
Ein Großbauer als Unternehmer erhält erblich Schulzengut und
Schulzenamt mit der niederen Gerichtsbarkeit als Lehen des
Landesherren gegen die Verpflichtung des Kriegsdienstes zu Roß
und hat die Bauern anzusiedeln. Diese empfangen aber ihre
Güter nicht als freies Eigen, sondern nach Erbzinsrecht gegen die
Bornhak, Grundriß des Verwaltungsrechts. 3. Aufl. 1