Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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baukommission wahrgenommen, im übrigen, z. B. bei Bildung neuer 
Parochien, tritt das Polizeipräsidium ein. Das sonst von den 
Regierungen verwaltete niedere Schulwesen versieht für Berlin 
das Provinzialschulkolleginm. Für Domänen und Forsten besteht 
die mit der Ministerialbaukommission verbundene Tiergartenver- 
waltung. Endlich die direkten Steuern verwaltet eine besondere 
Behörde, die Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern. 
Berlin hat auch einen eigenen Bezirksausschuß. Da dieser 
die Rechtskontrolle über die Ortspolizeiverwaltung des Polizei- 
Ppräsidenten hat, konnte letzterer nicht Vorsitzender sein. Den Vorsitz 
führt vielmehr ein eigener Präsident. Dazu kommen die beiden 
ernannten Berufsbeamten. Die vier Ehrenbeamten wählen Magistrat 
und Stadtverordnete in gemeinsamer Sitzung, jedoch nicht aus ihrer 
Mitte, ebenso die Stellvertreter. Seit Ausdehnung der Zuständig- 
keit des Berliner Polizeipräsidenten auf die Vorortsgebiete ist 
durch Gesetz vom 13. Juni 1900 auch die Zuständigkeit des 
Berliner Bezirksausschusses auf diese ausgedehnt worden. Nur 
entscheidet er hier in einer Abteilung, in der zwei Ehrenbeamte 
und Stellvertreter vom Provinzialausschusse der Provinz Branden- 
burg gewählt werden. Die Beschlußsachen hat der Berliner Be- 
zirksausschuß nur in einzelnen Fällen zu erledigen, sonst der 
Oberpräsident. 
§ 21. Die Provinzen und größeren Kommunalverbände. 
Die preußische Verwaltungsorganisation des 18. Jahrhunderts 
hatte im allgemeinen keine Mittelbildung zwischen Kammerdeparte- 
ments und Ministerium. Nur vereinzelt hatte man mehrere 
Kammerdepartements in einer größeren Einheit zusammengefaßt, 
so Schlesien unter einem Provinzialminister und Oberpräsidenten, 
der unmittelbar unter dem Könige stand, später andere Kammer= 
departements mit einem gemeinsamen Chef als Oberpräsidenten 
unter dem Generaldirektorium. Außerdem hatte man in den letzten 
Jahrzehnten vielfach die Reste der alten Stände in den geschicht- 
lichen Gebieten mit einzelnen kommunalen Aufgaben, wie Land- 
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