Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Zivilverwaltung gegenüber dem kommandierenden General zu ver- 
treten, die staatliche Kirchenhoheit gegenüber der katholischen Kirche 
wahrzunehmen, hat gewisse polizeiliche Befugnisse. 
Der Oberpräsident ist endlich Vorsitzender verschiedener 
Kollegialbehörden. Hierher gehören die aus Berufsbeamten zu- 
sammengesetzten Behörden, Provinzialschulkollegium und Medizinal- 
kollegium, andrerseits aber der Provinzialrat. 
Der Provinzialrat ist eine Schöpfung der neueren Ver- 
waltungsgesetzgebung seit der Provinzialordnung von 1875. Er 
besteht aus dem Oberpräsidenten oder dessen Stellvertreter als Vor- 
sitzenden, noch einem vom Minister des Innern für die Dauer des 
Hauptamts ernannten höheren Verwaltungsbeamten, bzw. einem 
Stellvertreter und fünf Ehrenbeamten, die gleich deren Stell- 
vertretern der Provinzialausschuß, in Hessen-Nassau der Provinzial- 
landtag, aus den zum Provinziallandtage wählbaren Provinzial- 
angehörigen, in Posen ohne diese Beschränkung auf sechs Jahre 
mit alternierendem Ausscheiden wählt. In Posen ist Bestätigung 
durch den Minister des Innern notwendig. Der Provinzialrat 
ist nur zuständig für die Verwaltungsbeschlußsachen, zum Teil 
in erster Instanz, zum Teil in zweiter über dem Bezirks- 
ausschusse. 
Es bleiben noch einige Extravaganten der Provinzialver- 
fassung zu erörten. Solche bestehen sowohl auf kommunalem Ge- 
biete wie auf dem der allgemeinen Landesverwaltung. 
Die Stadt Berlin bildet kommunal eine Provinz für sich, 
hat also als Stadt die kommunalen Aufgaben einer Provinz zu 
erfüllen. Dasselbe gilt von dem Kreise Herzogtum Lauenburg 
und der Gemeinde Helgoland, die kommunal nicht zur Provinz 
Schleswig-Holstein gehören. 
Hohenzollern bildet einen Landeskommunalverband mit den 
Aufgaben einer Provinz. Er hat einen Kommunallandtag mit 
den Fürsten von Hohenzollern, von Fürstenberg und Thurn und 
Taxis oder ihren Vertretern, je einem Abgeordneten der Städte 
Sigmaringen und Hechingen und je drei Abgeordneten aus jedem 
der vier Oberamtsbezirke als Mitgliedern. Im übrigen ist die 
kommunale Verfassung des Verbandes durch die Amts= und
	        
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