Full text: Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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der Fachministerien als oberster Organe für die einzelnen Verwal- 
tungszweige. 
Als oberste Organe der Verwaltung kommen daher in Be- 
tracht die einzelnen Ministerien, das Staatsministerium, das Kabi- 
nett und der Staatsrat. 
1. Die Organisation der einzelnen Ministerien beruht auf 
der Verordnung vom 27. Oktober 1810, die als Verordnung der 
Abänderung im Verordnungswege unterliegt, nebst zahlreichen Er- 
gänzungen. 
Die einzelnen Ministerien sind die ursprünglichen fünf, der 
auswärtigen Angelegenheiten, seit 1870 verbunden mit dem Aus- 
wärtigen Amte des deutschen Reiches, weshalb der Reichskanzler 
gleichzeitig preußischer Minister des Auswärtigen sein muß, des 
Innern, das Finanzministerium, das Justizministerium und das 
Kriegsministerium mit Zuständigkeit für das ganze Reich mit Aus- 
nahme von Bayern, Sachsen und Württemberg, ferner das Mini- 
sterium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten 
seit 1817, das Ministerium für Handel und Gewerbe und das 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten seit 1848 und das. 
Ministerium für öffentliche Arbeiten, das namentlich die Eisenbahnen 
verwaltet, seit 1878. Nicht zu den Staatsbehörden gehört das. 
Ministerium des königlichen Hauses, das als Hofamt Privatange- 
legenheiten des Königs und der Mitglieder des königlichen Hauses- 
zu bearbeiten hat. 
Jedes Ministerium ist büreaukratisch organisiert. An der 
Spitze steht der Minister als allein verantwortlicher und ent- 
scheidender Chef, unter ihm der Unterstaatssekretär als allgemeiner 
Vertreter, jedoch nicht für die konstitutionelle Gegenzeichnung, 
die Ministerialdirektoren als Leiter der einzelnen Abteilungen, 
sofern das Ministerium in solche zerfällt, und die vortragen- 
den Räte. 
Jeder Minister verwaltet die zu seinen Verwaltungszweige- 
gehörigen Angelegenheiten selbständig und unter eigener Verant- 
wortlichkeit. 
2. Das Staatsministerium beruht auf der Kabinettsordre- 
vom 3. Juni 1814 nebst einer Ergänzung vom 3. November 1817.
	        
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