2 Grundzüge der Verfassungsgeschichte. 82
und Reich verhältnismäßig wenig beeinflußte Entwicklung einschlagen
konnte, und man bei einem Ueberblicke über die preußische Ver-
fassungsgeschichte zeitweise ganz die Zugehörigkeit zum Reiche vergessen
kann. Die nordöstlichen Marken haben daher schon in früher Zeit,
wo die anderen Gebiete noch nicht viel mehr sind als bloße Amts-
sprengel des Reiches, den Charakter besonderer staatlicher Organi-
sationen, die nur in einer bald mehr bald minder hervortretenden
Abhängigkeit zum Reiche stehen.
Mächtiger als die Reichsgewalt wirkt aber auf das brandenburg-
preußische Staatswesen ein das öffentliche Leben Deutschlands über-
haupt. Dieselben politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesetze be-
stimmen die Entwicklung Brandenburg-Preußens wie der übrigen
dcutschen Länder. Besonders in den Gebieten des Ostens, wo die-
selbe Besitzschichtung vorhanden ist, wie in Preußen, vollzieht sich die
Entwicklung des öffentlichen Rechts fast in denselben Formen nach
denselben Zielen hin wie in Brandenburg. Dadurch wird das an
sich von einer höheren staatlichen Einwirkung ziemlich unabhängige
Verfassungsrecht Brandenburg-Preußens in den bverschiedenen Zeit-
perioden zum Spiegelbilde der deutschen Landesverfassung überhaupt.
8§ 2. I. Die Begründung des Staates (1134—1415)10.
Unter den Gebieten, welche sich bei dem Absterben der Reichs-
gewalt als selbständige staatliche Bildungen entwickelten, sind für das
Gesamtleben Deutschlands besonders drei an der Ostgrenze gelegene zu
größerer Bedeutung gelangt, Brandenburg, Oesterreich und Sachsen.
Der politische Aufschwung aller drei Gebiete ist das Ergebnis der-
selben Ursachen.
Die Nationalität der drei Gebiete ist keine gemischte, sondern
durchaus deutsch, obgleich die ursprünglichen Einwohner slavischen
Ursprungs waren. Insbesondere in Brandenburg ist die schon an
und für sich dünn gesäete flavische Bevölkerung durch zahllose Kämpfe
fast ausgerottet, und ein breiter Strom deutscher Einwanderer nieder-
1) Vgl. Bornhak, Preußische Staats= und Rechtsgeschichte, Berlin
1903, S. 1 ff.; Droysen, Geschichte der preußischen Politik, 2. Aufl.,
Leipzig 1866 ff., Bd. 1; Riedel, Die Mark Brandenburg im Jahre 1250,
2 Bände, Berlin 1831/32. Im übrigen wird für Literatur und Quellen
auf die Preußische Staats-- und Rechtsgeschichte verwiesen.