Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

96 Allgemeine Lehren. 8 16 
11. Das Gesetz vom 18. Mai 1857 betreffend die Abänderung 
des Art. 76 der Verfassungsurkundet?). Es hat den Zeitpunkt der 
Einberufung des Landtages zum Gegenstande. 
12. Das Gesetz vom 17. Mai 1867 betreffend die Abänderung 
des Art. 69 der Verfassungsurkunde und des Art. 1 des Gesetzes 
vom 30. April 185 1). Es bezieht sich auf die Vermehrung der 
Mitglieder des Abgeordnetenhauses infolge der neuen Erwerbungen. 
13. Das Publikationspatent über die Verfassung des Nord- 
deutschen Bundes vom 24. Juni 18671). Es ist dies das wichtigste 
Verfassungsgesetz, welches seit Erlaß der Verfassungsurkunde überhaupt 
ergangen ist. Der Eintritt Preußens in den Norddeutschen Bund 
machte eine Abänderung der preußischen Verfassung in deren wichtigsten 
Teilen erforderlich. Diese Aenderung ist jedoch nicht in den Formen 
einer Novelle zur Verfassungsurkunde erfolgt wie bei den vorher- 
gehenden Verfassungsänderungen. Vielmehr hat das Abgeordnetenhaus 
in zweimaliger Abstimmung am 8. und 31. Mails) und ebenso das 
Herrenhaus in zweimaliger Abstimmung am 1. und 24. Juni 1867/19) 
den von der preußischen Regierung im Einverständnisse mit den 
anderen norddeutschen Regierungen vorgelegten Eutwurf der Bundes- 
verfassung angenommen. Demnächst ist diese in der preußischen Gesetz- 
sammlung als preußisches Landesgesetz unbeschadet ihres gleichzeitigen 
Charakters als erstes Gesetz des neuen Norddeutschen Bundes verkündet 
worden. Durch die Annahme der Bundesverfassung und durch die 
darauf fortbauende Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches sind bis jetzt 36 Artikel der Verfassungsurkunde 
gegenstandslos geworden. Anderen Verfassungsartikeln stehl vielleicht 
dasselbe Schicksal bevor, sobald sich die Reichsgesetzgebung noch weiter 
ausdehnt. Dem bereits früher erörterten Verhältnisse von Reichs- 
und Landesstaatsrecht entsprechend bezieht sich das Eingreifen der 
Reichsgesetzgebung fast ausschließlich auf das Verwaltungsrecht, wäh- 
rend das Verfassungsrecht der preußischen Monarchie im wesentlichen 
unberührt geblieben ist. Es ist daher nur der bei weitem über- 
15) G.-S. 1857, S. 369. 
16) G.-S. 1867, S. 1481. 
17) G.-S. 1867, S. 817. 
18) Sten. Ver. 1867, S. 108 ff., 184 ff. 
19) Sten. VBer. 1867, S. 31 ff., 33 ss.
	        
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