Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

8 19 Quellensammlungen. 109 
von Bedeutung. Seine Geltung beschränkt sich zwar auf einen Teil 
der preußischen Monarchics). Eine Ausnahme machen jedoch die ver- 
fassungsrechtlichen Bestimmungen des Landrechts. Da es dem Begriffe 
des Einheitsstaates widersprechen würde, wenn die Faktoren und die 
Funktionen der Staatsgewalt sich in den einzelnen Teilen des Staats- 
gebietes nach verschiedenen Normen bestimmen würden, so ist anzu- 
nehmen, daß die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des A. L.-R., 
wie solche namentlich in der Einl. §§ 7 ff. und in Teil II, Tit. 13 
enthalten sind, auch in den Gebietsteilen, in denen sonst das A. L.-R. 
nicht gilt, unmittelbar mit deren Einverleibung in Kraft getreten sind. 
Die verwaltungsrechtlichen Normen des A. L.-R. haben dagegen kein 
weiteres Geltungsgebiet als die privatrechtlichen. 
Ausgaben des Landrechts:) 
Allgemeines Landrecht, Berlin 1794 bei Pauli und Decker und 
bei G. J. Decker und Sohn. Neue Ausgabe Berlin 1804 bei 
G. C. Nauck mit Anhang, ferner Berlin 1855 bei A. Nauck und Komp. 
mit Nachtrag, enthaltend die wichtigsten später erlassenen Gesetze. 
Neueste amtliche Ausgabe Berlin 1863, A. Nauck und Komp., gleich- 
zeitig damit eine solche im Auftrage des Justizministers von Schering 
bearbeitete mit Anmerkungen, 2. Ausg. 1870. Von Privatausgaben 
sind die gebräuchlichsten die von Koch, 8. Aufl. v. Achilles, Hin- 
schius, Johow, Vierhaus, Berlin 1885 und von Rehbein 
und Reinke, 3. Aufl., Berlin 1885. Uebersetzungen des Land- 
rechtes erschienen eine lateinische (1800), eine französische (1803) und 
zufolge der Kabinettsorder vom 20. Juni 1816 (G.-S. 1816, S. 204) 
eine polnische zum Gebrauche für Posen unter dem Titel: bowszechni 
PraoKrajowe“, 5 Bde., Posen 1833. Das Allgemeine Landrecht für 
die preußischen Staaten in dem seit dem 1. Jannar 1900 gültigen 
mfange, herausgegeben von Landé und Hermes; 4. Aufl., 
2 Teile, Berlin 19026. 
2. Das Provinzialgesetzbuch für Ostpreußen einschließlich des 
Ermelandes und des Kreises Marienwerder. Es erschien unter 
— — 
2) Vgl. über des Geltungsgebiet im einzelnen Deruburg, 
Preußisches Privatrecht, Bd. 1, 8 11; v. Rönne-Zorn, Pr. St.-R., 
Bd. 1, S. 160 ff. 
') Eine Zusammenstellung siehe in Simons und v. Strampffs 
E Lrt für wissenschaftliche Bearbeitung des preuß. Rechtes, Bd. 1,
	        
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